Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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167
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Coukx. L. I. Tit. 12. De hit, qui ad cccletias confiigiinil, etc. 167

ausgeliefert oder mit Gewalt entfuhrt werden, noch auch Das-jenige, was er schuldig- ist, Ton den ehrwürdigen Bischöfenoder den andächtigen KircheiiYorstehern gefordert werden soll;Diejenigen aber, welche sich unterfangen haben, dergleichenvorzunehmen oder nur zu beabsichtigen, sollen mit dem Todebestraft werden. "Wir dulden es also nicht, dass aus den Or-ten und dem Bereiche derselben, welche die früheren, verbie-tenden Gesetze bezeichnet haben, irgend Jemand vertriebenoder verwiesen, oder dass Jemand in den hochwürdigen Kir-chen selbst so übel behandelt werde, dass man ihm Essen,Kleidung oder die Hube versage. §. 1. Wenn aber die Flücht-linge selbst in öffentlicher Kirche erscheinen und sich am hei-ligen Orte den Blicken Derer, welche einen Anspruch gegensie geltend machen wollen, aussetzen, so sollen sie nach deminit Berücksichtigung der Heiligkeit des Ortes ausgesproche-nen Befehle derjenigen Richter, welchen sie untergeben sind,eine Antwort geben, "wie sie ein jeder von ihnen für passenderachtet. §. 2. Wenn sie sich aber innerhalb des kirchlichenBereiches verborgen halten,, so soll der andächtige Vorsteheroder Vertreter der Kirche, oder wen zu solchem Geschäfteder Bischof kraft seines Amtes sonst erwählt haben mag,die verborgene und verheimlichte Person, wenn dieselbe ent-deckt wird, ohne irgend einen Nachtheil zu fürchten, geziemendstellen. §. 3. Wenn aber der Flüchtling aus einem mit demStaate oder mit einein Privatmanne abgeschlossenen Contractedurch, eine bürgerliche Klage belangt wird, so soll es ihmüberlassen bleiben, ob er selbst, oder, wenn er dies vorzieht,durch einen gehörig bestellten, ordentlichen Sachwalter, vordemjenigen Richter, dessen Unheil er anerkennen inuss, seineSache führen will. §. 4. Sollte er sich aber weigern, dieseszu thun, oder sich wenigstens säumig bezeigen, so soll dasgewöhnliche und gesetzliche Verfahren der Gerichte eintreten.Wenn er also Grundstücke besitzt, *o sollen dieselben nachVorschriftinässigen, durch das richterliche Urthel verfügten Ci-tationen, bis zum Betrage der Schuld, entweder ausgeautwor-tet oder verkauft werden. Besitzt er aber bewegliche Sachen,\velche er ausserhalb des kirchlichen Bereiches verborgenhat, so sollen dieselben, wenn sie auf Befehl des Richters unddurch die Wachsamkeit des Executor an irgend einem Orte,Wo sie verborgen gewesen, aufgefunden werden, nach Belin-den der Umstände und bis zum Betrage der Schuld, dein Ei-genthume des Staates oder der Einzelnen überlassen werden.Sollten sich aber diese Gegenstände innerhalb des kirchli-chen Bereiches befinden, oder bei einem Geistlichen verborgenoder niedergelegt, jedoch durch die Wachsamkeit und Fürsorgedes hochwürdigen Vorstehers oder Vertreters der Kirche ein-