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166 Codex. L. I. Tit* 12. De Ms, qui ad ecclesias confugiunt, elc.
4. Die Kaiser Theodosius und V alentini anus an denliiert us, Praef. l'raet.
Wenn ein Sclave, er möge angeboren, wem er wolle,plötzlich und gegen alle Erwartung 1 mit Waffen in eine Kircheoder in die Schranken eines Altars einbräche, so soll er sofortdaraus verwiesen oder seinem Herrn oder Demjenigen, ausdessen Gewalt ihn eine so grenzenlose Furcht getrieben, dieAnzeige davon gemacht werden, auch dem letztern unbenom-men sein, ihn (den Sclaven) wegzuführen. Sollte aber diesendas Vertrauen auf seine Waffen zu dem unsinnigen Gedankendes Widerstandes verleitet haben, so mag sein Herr jedes ihmzu Gebote stehende Mittel zu seiner Entfernung und Abfüh-rung- gebrauchen. Und wenn es sich auch ereignen sollte,dass der Sclave in dem (dadurch herbeigeführten) Kampfe fiele,so soll ihm (dem Herrn) dies nicht zum Nachtheile gereichenuud auch kein Grund zu peinlicher Anklage daraus entstehen,dass Der, welcher ans dem Sclavenstande zu dem eines Ruhe-störers und Mörders übergegangen ist, seinen Tod gefundenhabe. Geg. zu Constantinopel, am 28. März 432, unter demConsulate des Valerius und Aetius.
5. Der Kaiser Martianus an das Volk.Wir verkündigen Euch Allen, dass Ihr Euch in den hoch-heiligen Kirchen und an andern ehrwürdigen - Orten, wo manin Ruhe und Frieden seine Gebete hält, aller Störungen ent-halten müsset. Niemand darf (daselbst) laut rufen, Niemandeinen Aufstand erregen oder (Andern) feindlich entgegentre-ten, auch soll es Niemand wagen, in irgend einein Theile derStadt, des Dorfes oder eines andern Ortes das Volk zu uner-laubten Zusammenkünften zu veranlassen. Denn wenn Je-mand glaubt, dass ihm irgend ein Unrecht geschehe, so stehtes ihm frei, den gesetzlichen Schutz des Richters in Anspruchzu nehmen. Und Alle mögen es wissen, dass Der, welchergegen die Vorschrift dieses allgemeinen Gesetzes etwas unter-nommen, oder einen Aulstand erregt hatte, des Todes schul-dig sei. Geg. am 13. Jul. 451, unter dem Consulate dessel-ben Kaisers Martianus und dem de» Adelphius.
6. Der Kaiser Leo an den, Erythrius, Praef. l'raet.
Durch gegenwärtiges Gesetz, welches an allen Orten(diese Hauptstadt ausgenommen, wo Wir unter Gottes Schutz«selbst verweilen und wo Wir, dem Herkommen gemäss, de»vorkommenden Beschwerden abhülfliche Maasse leisten oder deneinzelnen Personen auf deren Verlangen selbst Schutz verlei-hen) gelten soll, befehlen Wir, dass kein Flüchtling, welche»Standes er auch sei, aus den hochheiligen Kirchen vertrieben»