Codex. L. I. Tit. 12. De Ms, qui ad ecclcsia* eonfugiunt, etc. 1Ö5
befehlen Wir, dass Die, welche sich zu den Kirchen flüchten,Weder Pfeile, «och Schwerter, noch Waffen anderer Art beisich führen sollen, welche nicht blos von den Tempeln des»ochsten Gottes und von den heiligen Altären, .sondern auchvon den (innerhalb der Freistätte gelegenen) Wohnungen,Häusern, Gärten, Bädern, Höfen und Säulengängen fern blei-ben/ müssen. §. 2. Hiernächst sollen Diejenigen, welche sichohne Waffen zu den heiligen Tempeln Gottes oder zu denhochheiligen Altären entweder in dieser berühmten Slatll odersonst an einem andern Orte fluchten, durch die Geistlichen aufeine schonende Weise abgehalten werden, im Innern der Kir-che oder an dem Altare selbst zu schlafen oder zu essen, unddie Geistlichen sollen ihnen die Räume bezeichnen, welcheinnerhalb der kirchlichen Begrenzung' zu ihrem Schutze schonhinreichen und sollen sie belehren, dass Diejenigen die Todes-strafe erwarte, welche sich an ihnen (den Flüchtlingen) ver-greifen würden. Sollte aber der Flüchtende keinen Gehorsamleisfeu und (mit dem, was ihm milgetheilt worden) nicht ein-verstanden sein, so soll die Heiligkeit der Kirche menschlichemMitleide vorgehen und der Verwegene von den heiligen OrtenWeg und in die oben erwähnten gewiesen werden. §. 3.Wir warnen aber auch Jedermann, die Kirchen mit Wolfenzu betreten, und wenn Jemand an irgend einem Orte der Kir-che selbst, oder in dein äussern Bezirke derselben sich mitWaffen umgürtet sehen Hesse, so soll er unter Vorwissen desBischofs, von den Geistlichen nachdrücklich zu Ablegung der-selben ermahnt werden, indem Wir zu den letztern das Zu-trauen haben, dass sie, wenn sie im Namen der Kirche han-delu, mehr ausrichten, als durch die Gewalt der Walfen.VVeim aber jene, ermahnt durch die Stimme der Kirche, unddurch so viele und gewichtige Warnungen belehrt, dennochSich von ihren Waffen nicht trennen wollen, so mögen sieRissen, dass, wenn sie, weil der Augenblick es gebot, wirk-ten bewaffnet eingelassen worden sind, Wir aber vor GottWl »d dein Bischof Unsere (christliche) Milde (genugsam) dar-8 n V haben, sie ihrem Zufluchtsorte (sogleich) eutrissen und, en Zufällen unterworfen werden sollen. Demungeachletuarl eine solche gewaltsame Entfernung bewaffneter Personennn s der Kirche nicht ohne Vorwissen des Bischofs und nichtune Unsern Befehl oder ohne die Verfügung der in dieserertiliinten Stadt oder sonst irgendwo angestellten Richter ge-schehen, weil, wenn dies Jedermann gestattet wäre, Verwir-r "»S eintreten würde. Geg. zu Constantinopel, am 23. März°1, unter dem Consulate des Antiochus und Bassus-