Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
164
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164 Codei. L. I. Tit. 12. De Ms, qui ad ecclesias confugiunt, elc.

Schulden beschwert, zum Scheine zur christlichen Kirche über-gehen, um dadurch, dass sie sich in die Kirchen flüchten, ei-ner Anklage auszuweichen oder sich von der Last ihrer Schul-den zu befreien, sollen nicht eingelassen und nicht eher auf-genommen werden, als wenn sie erst alle ihre Schulden be-zahlt oder die Reinheit ihrer Absichten bewieseii haben. Geg.zu Constantiuopel, am 17. Jun. 397, unter dem Consulate desG'aesarius und Atticus.

2. Die Kaiser Jlonorius und Theodosius an den Joviut,Praef. l'raet.

Aus Andacht und Glaubenseifer verordnen Wir, dass esNiemandem gestattet sei, Diejenigen, welche sich in die Kir-chen gellüchtet haben, denselben zu entreissen, und fügen hin-zu, dass, wer sich unterfangen hat, diesem Gesetze zuwiderzu handeln, als Majestätsverbrecher betrachtet werden soll.Geg. zu Ravenna, am 1. Apr. 409, unter dem 8ten (Kon-sulate des Kaisers Honorius und dem Steu des KaisersThecfdoshis.

3. Die Kaiser Theodoiiu > und Valeniinianut an denAntioc Aus, Praef. Pract.

Den Bedrängten sollen die Tempel des höchsten Gottesoffen stehen und nicht blos die Altare und das Innere derKirche, was sie umgiebt, und welches von 'vier Mauern ein-geschlossen ist, sollen den Flüchtlingen Schutz gewahren, son-dern bis zu den äussersten Eingängen der Kirche, welche dasVolk zum Zwecke des Gebetes zuerst betritt, sollen die Flüch-tenden die Stiitte des Heiles finden, so dass Alles, was zwi-schen der Kirche selbst, die "Wir nach ihren Greuzmauern be-zeichnet Laben, und den äussersten Eingängen derselben, durchdie sie von den weltlichen Plätzen getrennt wird, mitten inneliegt, es mag nun in kleineren Wohnungen, Häusern, Gärten,Bädern, Höfen oder Säulengängen bestehen, die Flüchtlingeeben so schützt, als wenn sich dieselben im Innern der Kir-che befänden. Auch möge es Niemand unternehmen, diese Per-sonen mit kirchenräuberischen Händen ihrer Freistätte zu ent-reissen, noch auch, wenn er dies wirklich gewagt hat undsich nun in Verlegenheit sieht, den Schutz des Ortes, für sichgelbst in Anspruch zu nehmen. Aber einen so weiten Raumgestatten Wir deswegen, damit sich es nicht etwa ein solcherFlüchtling beikommen lasse, des Morgens oder am Abende i mTempel Gottes selbst, oder an den hochheiligen Altären derRuhe zu pflegen oder daselbst zu übernachten, welches dieGeistlichen zur Ehre der Kirche zu verbieten und die Flücht-linge gelbst aus Frömmigkeit zu vermeiden haben. §. 1. Auch