Codex. L. I. Tit. 12. De Ins, qui ad ecclesias confugiunt, etc. 163
9. Griechische Constitution.
Wenn Jemand 211 Beförderung des heidnischen Irrtlwmsan Ortschaften oder (einzelne) Personen etwas verlieben oderdenselben hinterlassen hat, so soll dies der Sfadt, in welcherjene Personen wohnen, oder zu deren Gebiete solche Ort-schaften gehören, zufallen und nach Art der städtischen Ein-künfte verwendet werden. §. 1. Die Gottlosigkeiten der Hei-den haben aber die Statthalter zu bestrafen, oder, wenn sieSich nicht fortzukommen getrauen, Uns anzuzeigen.
10. GriechiscJie Constitution.Wer nach dein Empfang der heiligen Taufe im heidni-schen Irrthmne beharrt, soll mit dem Tode bestraft werden.§-_l._Die aber, welche noch nicht getauft sind, sollen sichfflit Rindern, Ehegatten und allen den Ihrigen zu den heiligen■Kirchen begeben, und ihre neugebornen Kinder ohne Säumenwir Taufe bringen, hingegen die Erwachsenen müssen nachden Beschlüssen der Kirche vorher in der Schrift unterrichtetVerden. §. 2. Wenn sie jedoch die Taufe blos als Mittel zuErwerbung von Aemtern, Würden und Vermögen gebrauchen»ind ihre Rinder, Ehegatten, Dienstboten und Verwandten imIrrthmne lassen, so werden ihre Güter eingezogen, sie selbstgebührend bestraft und ihnen die (gewünschten) Aemter ent-zogen. $. 3. Wenn sie aber gar nicht getauft sind, so dürfenSie weder an irgend einer öffentlichen Verwaltung Theil neh-»«»en, noch auch ein Vermögen von beweglichen oder unbe-weglichen Gütern besitzen, sondern dasselbe fallt dem Fiscuswi und sie selbst werden gebührend mit Verbannung bestraft.§• 4. Sollten aber Opferer oder Götzendiener entdeckt werden,?o sind dieselben, wie die, Manichäer zu bestrafen. §. 5. DieHeiden dürfen aber auch nicht als Lehrer auftreten, der Ge-genstand sei, welcher er wolle; eben so wenig kann ihnen««s den öffentlichen Vorruthen etwas zu Theil werden, undwenn sie auch zu diesem Uehufe ein kaiserliches Kescript fürweh anführen könnten.
De his
Zwölfter Titel.
, qui ad ecelesias confugiunt, vel ibi ex-clamant, et ne quis ab ecelesia extrahatur.
i l ^ enen > welche sich in die Kirchen flüchten, von Denen, wel-che daselbst Störung veranlassen, und dass Niemand dem kirch-lichen Zufluchtsorte entrissen werden dürfe.)
ie Kaiser Arcadius und Honorius an den Archelau»,
l'r'dfect von Aegypten.Diejenigen Juden, welche, mit einer Anklage oder mit
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