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5 (1832)
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162
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162 Codex. L. I. Tit. 11. De Paganis et Sacriftciit et Tempil».

7. Die Kaiser V alenlinianus und Martianu» an denPalladius, l'raef. Praet.

Niemand soll die Götzentempel, -welche schon früher ge-schlossen worden sind, zum Zwecke der Verehrung und An-betung aufs Neue begründen. Fern sei es von unserm Zeit-aller, den schändlichen und verdainmlichen Götzenbildern diefrühere Ehre zu zollen, die unheiKgen Thiiren der Tempelmit Kränzen zu schmücken, unheilige Feuer auf den Altärenanzuzünden, Weilirauchdämpfe von denselben aufsteigen zulassen, Opferthiere zu tb'dten, Wein aus Opferscbaalen zngiessen, und für Gottesdienst zu halten, was Lästerung ist.Der aber, welcher gegen diese Unsere hohe Verfügung undgegen die Verbote der altern, kaiserlichen Constitutionen der-gleichen Opfer gebracht hat, vor öffentlichem Gerichte als Ur-heber eines so schändlichen Verbrechens, geziemend angeklagtund schuldig befunden worden ist, soff der Confiscation atferseiner Güter und der Todesstrafe gewärtig sein. Auch dieMitschuldigen des Verbrechens und Die, welche bei demOpfer gedient haben, sollen dieselbe Strafe, welche über denHauptverbrecher verhängt worden ist, erleiden, damit ein Jederdurch diese Strenge Unseres Gesetzes und aus Furcht vor derStrafe von dergleichen verbotenen Opferfesten abgeschrecktwerde. "Wenn aber der ruhmwürdige Rector der Provinznach vorschriftmässiger Anklage und nach Untersuchung derSache und Ueberfiibrung des Verbrechers, ein so schweresVergehen zu bestrafen unterlassen hätte, so soll' der Richtetseihst 50 Pfund Goldes, eben so viel aber müssen seine Be-amten sofort an Unsern Fiscus einzahlen. Geg. am 12. Nov.451, unter dem Consulate des Martiauns und AdelphiuS-

8. Die Kaiser Leo und Anlhemius an den Dioscoru»,Praef. l'ract.

Niemand wage es, Dasjenige zu unternehmen, was dci»Anhängern des heidnischen Aberglaubens untersagt worden ist»weil er in diesem Falle ein öffentliches Verbrecheilbegehen würde. Und dergestalt wollen Wir solchen Unthatenbegegnen, dass, wenn auch in einem fremden Grundstücke oderGebäude, jedoch unter Mitwissen des Eigenthüiners, so etwa*vorgenommen würde, dieses Grundstück oder Gebäude deinStaatsschatze zufallen soll, die Eigenthümer aber, blos weil » ie 'es geduldet haben, dass ihre liesitzungen durch solche Ver-brechen entweihet werden, wenn sie Amt und Würde beklei-den , mit dem Verluste derselben und der Confiscation ihre rGüter, wenn sie aber Privatleute und niederen Standes si""»nach körperlicher Züchtigung zu den Bergwerken oder immer-währender Landesverweisung' verurtheilt werden sollen.

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