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5 (1832)
Entstehung
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161
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Codex. L. I. Tit. 11. De Paganis et Sacrificiis et Tempiis. 161

abgenommen und selbige Uns vorgelegt werden. Geg. zu Ra-veniK), am 29. Jan. 899, unter dem Consnlate des TLeodorus.

4. Dieselben Kaiser an den Ap ollodorus, Proconsul in Africa.

ObwoLl Wir unchristliche Gebräuche durch ein heilsamesGesetz schon aufgehoben haben, so sollen doch die Feste derStaatsbürger und die allgemeine Fröhlichkeit keinesweges alsabgeschali't betrachtet werden. Deshalb befehlen Wir, dassdie Volksfeste, jedoch ohne Opfer oder irgend einen (andern)verwertlichen Aberglauben, nach altem Herkommen gefeiertund auch die Festmähler, wenn die öffentliche Stimme eswünscht, gehalten werden sollen. Geg. zu Padua, am 20.Aug. S99, unter dem Consnlate des TLeodorus.

5. Die Kaiser Honorius und Theodosius an das Volk von

Carlhago.Wir befehlen, dass alle Orte, welche der Irrtimm derAlten dem Dienste der Götter bestimmt hat, zu Unserin Be-sitzthumc geschlagen werden. Aber Alles, was davon entwe-der durch die Freigebigkeit der früheren Kaiser, oder vonUnserer Hoheit selbst auf einzelne Personen übergetragen wor-den ist, soll auch in deren Eigenthum für alle Zeiten festverbleiben. Hingegen Dasjenige, was Wir durch mehrereGesetze der ehrwürdigen Kirche zugesprochen haben, kannVon dieser mit Hecht in Beschlag- genommen werden. Geg.zu Ravenna, am 30. Aug. 415, unter dem lOten Consnlatedes Kaisers Honorius und dem 6teu des Kaisers Tiieo-dosius.

0. Dieselben Kaiser an den Asclcpiodotus, Praef. Praet.Den Christen, welche in Wahrheit solche sind, oderauch nur so genannt werden, empfehlen Wir es nachdrück-ten, dass sie sich nicht unterfangen mögen, das Ansehen,Welches ihr Glaube geniesst, zu missbrauchen und Juden oder«ejden, welche sich ruhig 1 verhallen und nichts Aufrühren-*ches oder Gesetzwidriges vornehmen, zu beleidigen. DennWenn sie gegen die Friedfertigen erweislich Gewalt gebraucht,oder sich an ihren Gütern vergriffen haben, so sollen sie nichtWut das, was sie (wirklich) entwendet haben, sondern noch, as Doppelte des Raubes zu erstatten gehalten sein. Auchim YVir den Rectoren der Provinzen, den Beamten undF«stehen» in den Städten zu wissen, dass, wenn sie der-fe eicben nicht selber rügen, sondern sich irgend Jemanden ausii Volke dabei zuvorkommen lassen, sie gleiche Strafe miten Verbrechern selbst erleiden sollen. Geg. zu Constantino-} e j am 8. Jan. 423, unter dem Consulate des Asclepiodo-t>l ;, <nul Marinianus.

Cor

? JW. civ. V.

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