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Codkx. L. I. Tit. 9. Do Juitaeis et Cociicolis.
ter und immerwährender Verbannung' bestraft. Geg. zu Con-stantinopel, am 9. April 423, unter dem Consulate des Ascle-piodotus und M ariiiia nus.
17. Die Kaiser Theo dosius und Yal entinianus an denJoannes, Com.es des Staatsschatzes.
Die Vorsteher der Juden, welche bei den Hauptversamm-lungen in ganz Palästina, oder in andern Provinzen den Vor-sitz führen, sollen den von allen Synagogen zu entrichtendenjährlichen "Tribut unter eigner Verantwortlichkeit auf Erforden» der Palatini 23 ) in derselben Art eintreiben, wie diesvormals von den Patriarchen in Bezug auf das sogenannteKrön engold 24 ) geschehen ist; und dasjenige, was gewöhn-lich von den abendländischen Patriarchen beigetragen wird,goll Unserm Staatsschätze zufallen. Geg. zu Constantinopel,am SO. Mai 429, unter dem Consulate des Florentius undDionysius.
18. Griechische Constitution."Wenn es ein Jude gewagt hat, einen Christen zu An-nahme seines Glaubens zu verleiten, so soll er geächtet undmit dem Tode bestraft werden.
10. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Pract.
Durch gegenwärtiges, für alle Zeiten gültige Gesetz ver-ordnen Wir, dass keiner von den Juden, denen (ohnehin)alle Aernter und Würden unzugänglich sind, das Amt desDefensor in einer Stadt erhalten soll. Auch das Amt einesGemeindevorstehers 25 ) dürfen sie nicht bekleiden , noch auch,wenn sie (dennoch) ein Amt erlangt haben sollten, berechtigtsein, von der Gewalt desselben unterstützt, gegen Christenoder sogar gegen die Bischöfe der heiligen Kirche, gleichsamzu Verspottung unseres Glaubens, zu Gericht zu sitzen undCrtlieile zu sprechen. §. 1. In gleicher Erwägung der Ver-hältnisse befehlen Wir auch,'dass keine neue Juden-Synagogeerbaut werden darf, erlauben aber die alten zu stützen, wennsie den Einsturz drohen. §. 2. Wer also ein obrigkeitlichesAmt empfangen hat, darf die erlangte Würde nicht in An-spruch nehmen, und ist er verbotener Weise dazu gelangt, s<»
23) P alalini waren Unterbeamte des Comcs sacrarum largilio-mm, welche für Einforderungen der Abgaben zu sorgen hatten.
24) durum coronarium, eine Abgabe, welche die Juden frü-her an die Patriarchen entrichteten, die Kaiser aber spät«'an sich zogen. Ursprünglich war es ein von überwundene»Völkern zu zahlender Tribut.
25) Patriae honorem, d. h. patris (curatoris)-civitatis.