Coi;ex. L. I. Tit. 9. De Judacii et Coelieolii.
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13. Dieselben Kaiser an- den Joviut, Praef Praet.
Am Sabbath und an den übrigen Tagen, an welchen dieJuden ihren Gottesdienst feiern, soll keiner 'derselben zu irgendeiner Arbeit angehalten oder mit einer Klage belangt werden;es dürfen aber auch die Juden an diesen Tagen die rechtgläu-bigen Christen nicht in gerichtlichen Anspruch nehmen, damitdie letzteren nicht etwa auf Veranlassung' der Juden an denobengenannten Tagen von der Erfüllung ihrer Berufspllichienabgehalten und auf diese Weise belästigt werden, indem ;adie übrigen Tage für die Verhandlungen von Öffentlichen (wel-che z. JJ. den Vortheil des Fiscus betreifen) und Privat-An-gelegenheiten bekanntlich schon hinreichen. Geg. zu llavenna,am 26. Jul. 409, unter dein 8ten Consnlate des Kaisers II o-noiius und dem 3ten des Kaisers Theodosius.
14. Dieselben Kaiser an den Philippus, Praef. Praet. in Ilhjrien.Niemand soll, wenn er (sonst) unschuldig ist, als Judeverachtet werden, und sein Glaube, es möge nun derselbe sein,wie er wolle, darf ihm lj.einesweges zur Schmach gereichen:auch dürfen an keinem Orte die Synagogen oder WoLiiiiiigender Juden niedergebrannt, oder auf irgend eine andere Weiseohne triftige Ursache beschädigt werden, weil im Geg-enfalle,Wenn sich auch einer von ihnen mit Verbrechen belastet hat,deswegen doch immer die Macht der Obrigkeiten und derSchutz der öffentlichen Gesetze vorhanden ist, ohne dass Je-mand es nöthig hätte, sich selbst zu rächen. Aber wie "Wirauf dieser Seite für da» Beste ('er Juden Sorge tragen, somüssen Wir auch auf der andern dieselben -warnen, dass sienicht etwa im Gefühle ihrer Sicherheit iiberiniithig- werdenund sich unbesonnener Weise ein Ungebührniss gegen diechristliche Kirche zu Schulden kommen lassen. Geg. zu Con-Stantinopel, am 6. Aug. 412, unter dem 9ten Consnlate desKaisers llonorius und dem 5ten des Kaisers Theodosius.
15. Dieselben Kaiser an den Aurelianus, Praef. Praet.
Wenn zwischen Christen und Juden ein llechtsstreit ent-steht, so darf derselbe nicht von den Aellesfeii der Juden,sondern muss von dem ordentlichen Richter entschieden wer-den. Geg. zn Constantinopel, am 20. Oct. 415, nnter dem1.0ten Consnlate des Kaisers Iionoriug und dein 6ten desKaisers Theodosius.
l(i. Dieselben Kaiser an den Asclepiodotui, Praef. Praet.Diejenigen Juden, welche überwiesen werden, Anhänger*J»iseres Glaubens beschnitten oder zur Beschneidung derselben■Auftrag ertheilt zu haben, werden mit Conliscation ihrer Gü-