Codex. L.I.Tit. 10. Ne Chrislianummancipiumhaerelicus, etc. 159
mnss er sogleich abgesetzt werden, oJer wenn Jemand eine neueSynagoge erbaut hat, so soll er dies nur zu Gunsten der ka-tholischen Kirche gethan Laben. Und Derjenige, welcher sichEhren und Würden erschlichen hat, soll, trotz dein, dass erbereits (auf unerlaubte Weise) dazu gelangt ist, auf seinen frü-hern niedem Standpunkt verwiesen -werden. Und -wer dieErbauung' einer Synagoge unternommen hat, ohne dabei blosdie Ausbesserung- zu beabsichtigen, soll dieses Beginnen mitEntrichtung von 50 Pfunden Goldes biissen, ausserdem derConfiscation seiner Güter und der Todesstrafe gewärtig- sein,gleich Demjenigen, welcher den Nächsten durch eine Irrlehre«im seinen Glauben bringt. Geg. am 81. Jan. 439, unter dem17ten Consulate des Kaisers Theo dos ins und dem desFestus.
Zehnter Titel.
Ne Christicinum maneipium haereticus, velJudaeus, vel pag anus habeat, vel p ossideat,vel circumeidat.
(Dass kein Ketzer, Jude oder Heide einen christlichen Sclavcn[in seiner Gewall] haben, besitzen oder beschneiden dürfe.)
1. Die Kaiser Honorins und Theodosius an den Mona-xius, l'racf. l'raet.
Kein Jude darf einen christlichen Schven durch Kauf,•Schenkung, oder durch ein anderes Geschäft erwerben.Wenn aber ein Jude einen christlichen Sclaren (dennoch) be-sitzt, oder aus irgend einer Ursache an eine andere Sekte oderan ein fremdes Volk zum Besitze iiberlässt, oder Denselbenbeschneidet, so soll er nicht nur mit dem Verluste des Scla-■ven selbst, sondern auch mit dem Tode bestraft, der Sclaveober zur Entschädigung mit der Freiheit beschenkt worden.Geg. zu Gonstantinopel, am 10. April 417, \mter dem UtenConsulate des Kaisers Honorius und dem 2ten des Con-stantinus.
2. Griechische Constitution.
Ein Grieche, Heide, Jude, Samariter oder anderer Ketzer,d. h. welcher nicht rechtgläubig ist, darf keinen christlichen-aclaven besitzen, noch auch einen, welcher die Taufe erwar-tet, beschneiden, denn in diesem Falle erlangt der christlicheSclave seine Freiheit und der Besitzer desselben zahlt 30lf «nd an (Unsern) Privatschatz.