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5 (1832)
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Codex. L. I. Tit. 7. De Apottatit.

II

nissen, den Ungläubigen angeschlossen Laben, durch ItVneri-sche Gewebe nicht zu rechtfertigen sind.' Denn den Sinnchelnden und Irrenden kommt man zu Hülfe, den Verlorenenaber, und das sind Die, welche die heilige Taufe entweihenkann kein Büssungsmittel, welches bei andern Verbrechen vonNutzen ist, zu Statten kommen. Geg. zu Concordia am 11Mai 391, unter dem Consulate des Tatianus und Svm-

4. DU Kaiser Theodo »iu» und V alenlinianu» an denBassus, Pracf. Pract.

Zu allen Zeiten soll es einem Jeden freistehen, Dioienigen zu verfolgen, welche ruchloser Weise von der christlichenKirche abtrünnig- geworden sind, und die Untersuchung einessolchen Verbrechens soll durchaus an keine Zeit gebunden seinObwohl nun die hierüber erlassenen früheren Verbote schonhinreichen, so wiederholen Wir doch, dass jene Personennachdem sie vom Glauben abgefallen sind, weder einen letz'ten Willen errichten, noch auch irgend etwas wegschenkendürfen. Aber auch .»cht unter dem Scheine des Verkaufesso en sie das Gesetz umgehen, sondern ihr ganzes Vermögensoll, ohne dass ein lestament errichtet werden darf, zunächstdenjenigen Verwandten zufallen, welche der christlichen Kir-che anhangen. Und so weit wollen Wir die Anklage wsolche Verbrecher erstrecken, d ass es Jedermann, auch nachdem Jode derselben, gestattet sein soll, dje Stimme der «rech-ten Beschuldigung gegen sie zu erheben, auch ohne RiictSrKtauf den Umstand, dass bei Lebzeiten des Vngläxibigea SIgegen sie angebracht worden sei. §. J. Damit aber der B™gritf dieses Verbrechens nicht langer „ngewiss bleibe, so be-zeichnen Wir i» eegenwfrUgm Gesetze Di e/e „; ffen we , c/l e e

unter dein Namen von Christen einen ketzerischen Go teTdie,stfeiern oder dazu Veranlassung geben. Solche Treulose tZdwenn sie auch erst nach ihrem Tode erwiesen W Sdergestalt zu bestrafen, dass ihre Schenk Zal \tnd l^Willen für ungültig erklärt werden „,,d D21 ,* i ider Nachlas* dem Gesetze nach zugefallen ÄfSÖ ÄSsolcher Personen in Beschlag nehmen. Ge- /,, K«„7. Ap, 426 unter dem 12ten Consulate les IJ^tL eTdosius und dem 2te« des Kaisers Val entinia,, ,,,.

5. Dieselben Kaiser an den Florcntius, Praef. p raetDerjenige .welcher einen Sclaven oder Freien mit Ge-walt oder durch strafbares Zureden von dem chri« "h " Ghu

riscuen öekte verleitet hat, „oll, ausser dem Verluste seiner