Codex. L. I. Tit. 8. Nemini Heere, tignum Salvalorit Christi etc. 153
Güter, mit dem Tode bestraft werden. Geg. am 31. Jan. 435,«niter dem 15ten Consulate des Kaisers Theodos ins unddem 4ten des Kaisers Valentinianus.
0. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an denl'alladius, l'racf. Praet.
Diejenigen Geistliehen der katholischen Kirche oder recht-gläubigen Mönche, welche vom wahren Glauben abfallen, umden ketzerischen und verdammenswürdigen Lehren des Apol-linaris und Eutyches anzuhängen, sollen allen Strafen,Welche in den früheren gegen die Ketzer erlassenen Gesetzenenthalten sind, unterworfen sein und aus dem Gebiete des Kö-lnischen Reiches verwiesen werden, wie dies auch die altern,gesetzlichen Bestimmungen über die Manichäer verordnen.Geg. zu Constantinopel, am 1. Aug. 452, unter dem Consu-late des Asporatius uud llcrculanus,
Achter Titel.
Nemini Heere, Signum Salv atoris Christi
humi, vel in silice, vel in marmore aut in-
scu Iperc, aut pifigere.
{Das» es Niemandem gestattet sei, das Zeichen des Erlösers
Chrisli in Stein oder Marmor gegraben oder darauf gematt,
zu ebener lCrde anzubringen.)
Die Kaiser Theo dosius und Valcnlinianusan denKudoxius, l'racf. l'racl.
Da Wir es Uns eifrigst angelegen sein lassen, die Ehr-furcht vor dem höchsten "Wesen in allen Stücken zu erhalten,so befehlen Wir nachdrücklich, dass Niemand »ich unterfangenSo ", das Zeichen des Erlösers Christi, es möge nun inStein oder Marmor gegraben oder darauf gemalt sein, zu ebe-ner Erde anzubringen, sondern dass das in dieser Art Vorge-iundene sogleich -weggenommen werde und Derjenige denhärtesten Strafen unterliegen soll, welcher Unserm Gesetzeentgegen handelt 20 ). Geg. am 21. Mai 427, unter dem Con-sulate des Hierius und Artaburius.
20) Die Absicht der Gesetzgeber gebt dahin, dass das heiligeKreuz nicht mit Füssen getreten werde.