150 Coijex. L. I. Tit. G. A r e sanctum baptisma iteretur.
Sechster Titel.
Ne sanctum baptisma iteretur.
(Dass die heilige Taufe nicht wiederholt werden toll)
1. Die Kaiser Valentinianus, Valens und Gratianus anden Julianus , Proconsul von Afrika.
Den Priester, welcher die heilige Handlung' der Taufeauf unerlaubte Weise wiederholt hat, halten Wir des geistli-chen Amtes für unwürdig; denn Wir verwerfen den Irr-11m in Derer, welche, ohne den Vorschriften der Apostel zugehorchen, Diejenigen, die schon in die christliche Kirche auf-genommen sind, nochmals taufen, weil sie dieselben mit einersolchen wiederholten Taufe, nicht etwa reinigen, sondern nurheflecken. Geg. zu Trier, am 20. Febr. 373, unter dem 4tenConsnlate der Kaiser Valentinianus und Valens.
2. Die Kalter Honorius und Theodosiui an den Anthc-mius, Praef. Praet.
Wenn Jemand überwiesen wird, mit einem Anhängerder katholischen Kirche die Wiedertaufe vorgenommen zu ha-ben, so soll zugleich mit dem, welcher dieses schändlicheVerbrechen begangen hat, insofern derselbe seinein Alter nachzurechnungsfähig ist, auch Derjenige, welcher sich dazu hatüberreden lassen, des Todes schuldig sein. Geg. zu Constan-tinopel, am 21. März 413, unter dem Consnlate des Lucius.
3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Flo-re nlius, Praef. Praet.
Kein Ketzer soll das Befnguiss haben, entweder Freieoder Sclaven, welche unter die .Rechtgläubigen aufgenommenworden sind, wieder auf seinen eignen Glauben zu taufen,oder auch die Sclaven, welche er gekauft hat, oder sonstbesitzt, und welche in seinen Aberglauben nicht einstimmen,von ihrer Anhänglichkeit an den Glauben der katholische»Kirche zurückzuhalten. Derjenige, welcher dies gotha»,oder, wenn er ein Freier ist, sich dazu hergegeben oder denVorgang nicht angezeigt hat, soll zu Verbannung und einerGeldstrafe von 10 Pfuuden Goldes verurtheilt, au<;h. solle»Beide des Defugnisses, ein Testament zu errichten oder ei» eSchenkung einzugehen, verlustig werden. Dies Alles ist aberdergestalt zu beobachten, dass kein Richter sich unterfange»soll, ein solches ihm angezeigtes Verbrechen gelinder oder ga rnicht zu bestrafen, wenn er nicht dieselbe Strafe erleiden wi">welche er Andern gesetzwidriger Weise erlassen hat. Geg'zu Constantinopel, am 30. Mai 428, unter dem Consulate de»Felix und Taurus.