Codex. L, I. TU. 5. DeHaenticia et Manichathel Samarilü. 140
soll zur Strafe 10 Pfund bezahlen, und eben so viel sollendie Statthalter, der Co in es des kaiserlichen Privatschatzesund ihre Unterbeamten entrichten, wenn sie sich hierbei nach-lässig- erwiesen haben.
21. Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praef.Da bei Uns viele Richter, welche Rechtsangelegcnheilenzu verhandeln haben, angefragt und um Unsere Entscheidunggebeten haben, wie es mit Ketzern zu halten sei, welche alsZeugen aufgeführt würden, und ob die Zeugnisse derselbenzu berücksichtigen oder zn verwerfen waren, so ■ verordnenWir, dass gegen Rechtgläubige, welche einen Prozess führen,es keinem Ketzer und keinem, welcher dem jüdischen Aber-glauben anhängt, gestattet sei, als Zeuge aufzutreten, es mö-gen min beide streitende Parteien rechtgläubig sein, oder mirdie eine oder die andere. Wenn aber Ketzer oder Judenunter sich selbst Prozesse führen, so gestatten Wir ihnen, sichzu ihres Gleichen zu halten und Zeugen aufzuführen, welchezu ihnen passen, jedoch Diejenigen ausgenommen, welcheentweder im Wahnwitz der Manicha'er, zu denen bekanntlichmich die Borboriten gehören, oder im heidnischen Aberglau-ben befangen sind, eben so die Samariter, und die ihnen sehrähnliche*) Montanisten, Ascodrogiten und Ophiten, welchenAllen wegen Gleichheit ihres Verbrechens jede gerichtlicheHandlung untersagt ist. Deshalb befehlen Wir, dass die Ma-«icha'er, Borboriten und Heiden, nicht minder die Samariter,■Montanisten, Ascodrogiten und Ophiten, sowohl zu Ablegungeine» Zeugnisses, als zu andern gerichtlichen Handlungengänzlich unfähig sein sollen. Den übrigen Ketzern hingegensoll es, nach obiger Bestimmung, blos untersagt sein, gegendir 1 ^^^^^^^^^
uanut die Beweisführung nicht erschwert werde. Geg. zuJonstantinopel, am 28. Jul. 531, nach dem Consulntc des^ampadius und Orestes.
22. Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Pracl.Unsere kaiserliche Constitution, in welcher Wir verord-net haben, dass Miemand, der in dem Irrwnhnc der Ketzerverstrickt ist, eine Erbschaft, ein Vermächtniss oder Fidei-OOttmiBB erwerben darf, soll auch in Bezug auf letzte Willen
er Kriegsleute gelten, sie mögen nun ihr Testament nach^-meinem Rechte, oder auf Kriegsmanier errichtet haben.
"eg. am 1. Sept. 532, im 2ten Jahre nach dem Consulate des^"»ipadius und Orestes, und im Glen der RegierungJ,, 8liniaus.