Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
148
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148 Codex. L. I. Tit. 5. De HaerelicisetManichaeis et Samaritis.

men, nach Ablauf des Jahres aber, oder wenn derVerstorbene ein Laio war, fällt die Erbschaft dem Fis-cus zu 19 ).

Neue$ Gesetz de* Kaiser» Friedrich {II.) de Statut, et consuet.§. 8. Gazaros.

Die Gazarer, Patarener, Leonisten, Speronisten, Ar-noldisten, Beschnittene und alle Ketzer beiderlei Geschlechts,sie mögen heissen, wie sie wollen, belegen Wir mit irn-merwährender Ehrlosigkeit, verdammen und ächten sie undbefehlen, dass ihr Vermögen confiscirt und ihnen niemalszurückgegeben werde, auch ihre Rinder sie nicht beerbenkönnen, weil es ein viel schwereres Verbrechen ist, diegöttliche, als die irdische Majestät zu beleidigen. §. 1. Aberauch Diejenigen, welche nur der Verdacht der Ketzereigetrolfen hat, sollen, wenn sie nach der Stärke desselbenund nach Beschaffenheit ihrer persönlichen Verhältnisse vonder Kirche dazu aufgefordert, ihre Unschuld nicht hinläng-Jich erwiesen haben, ebenfalls von Jedermann als ehrlos undgeächtet angesehen werden, so dass Wir sie Alle, wenn sieein Jahr lang in ihrem Unglauben verharrt sind, gleich vonjener Zeit an als Ketzer betrachten."

, v 20. Griechische Constitution.

Die Ketzer, welche Conventikei oder verbotene Zusam-menkünfte halten, oder Taufen veranstalten, sollen als Ueber'treter des Gesetzes bestraft und Die, welche ihnen da7.11 ihreWohnungen einräumen, mit den bereits festgesetzten Strafe«belegt werden. §. 1. Bios die Hecht glaub igen, welchoihr Gewerbe im Vorhofe der Kirche betreiben, sollen daz"privilegirt sein, nicht aber die Ketzer; diese dürfen daselbstihren Geschäften nicht nachgehen, damit sie nichts von detFeier des Gottesdienstes hören. §. 2. Die Montanisten dür-fen nicht mit Denen umgehen, welche sich aus dieser Sectezum wahren Glauben bekehrt haben, und diejenigen Mitglie-der derselben, welche sich Bischöfe oder Geistliche nennenlassen, sollen aus der Stadt Constantinopel vertrieben werden-§. 3. Sie (die Montanisten) dürfen keine Sclaven kaufe")auch werden den Dürftigen unter ihnen keinesweges die Un-terstützungen zu Theil, welche die Gerichte oder die Kirche"unter dem Namen der Honoraria verleihen, und wer ihne"widersinniger Weise zu einem öffentlichen Amte verholftn ha<>

19) Diese letzte in der Äulhentica selbst ganz unveritändlicjj»Stelle ist aus der in der Ueberseluift bezeichneten NoveJ |eergänzt worden.