128 Codex. L. I. Tit. 4. De episcopali audientia clc.
oder solche Sachen besitzt, auf "welche ein Gläubiger Anspruchhat, abwesend ist und der Eigenthümer der Sache, oder der Gläu-biger sein Jiecht (daran) geltend machen will, ohne jedoch, we-gen Abwesenheit, Unmündigkeit oder Wahnsinn des Besitzers,welcher keinen Vormund oder Curator hat, oder "weil der In-haber ein hohes Amt bekleidet, sich selbst wieder in den Be-sitz der Sache setzen zu können, demselben gestattet sein soll,sich an den Statthalter der Provinz zu wenden, diesem seineKlagschrift zu übergeben und seine Beschwerde niitziithcilcnund (auf diese Weise) noch zu rechter Zeit die Verjährungzu unterbrechen. Sollte es ihm aber nicht möglich sein, zudein Statthalter zu gelangen, so mag er sich wenigstens zumOrtsbischof begeben und demselben seine Absicht, sobald alsmöglich, schriftlich inittheiJen. Geg. zu Constantinopel, ain1. Oct. 531, nach dem Consulate des Lainpadius undOrestes.
32. Derselbe Kaker.Wenn der Eigentliüiner (eines Erbzinsgutes) die Annah-me des Erbzinses verweigert, so steht es dem Erbzinsmannefrei, den Erbzins zu versiegeln und diesen Umstund mit Ab-lauf von drei Jahren und zwar in Constantinopel vor den Be-fehlshabern oder Praefeclis Praetorio , oder vor den Stadt-praefecten oder vor der competeuten Obrigkeit des Verwei-gernden, oder, wenn der Eigenthümer selbst in einem hohenAmte steht, vor dein Patriarchen , in den Provinzeu aber -vordem .Statlhalter, oder, wenn ein solcher nicht zugegen ist, vordein Defeusor oder Bischof desjenigen Ortes, in welchem derVerweigernde sich aufhält, vor Zeugen zu erklären und sichauch von einer dieser Behörden ein Zeugniss darüber ausstel-len zu lassen; wenn aber der Eigeiitliümer auch dann denErbzins nicht annehmen will, so -wird der letztere (an denErbzinsmaim zurück) gezahlt, welchem nun der Erbzins auchfiir die folgende Zeit und zwar so lange zu Gute kommt, bisder Eigentliüiner denselben in einer von Zeugen unterschrie-benen Urkunde verlangt; nur von dieser Zeit an, nicht aberfür die vergangene, hat der Eigentliüiner Anspruch daraufund nun erst wird derselbe ,' nach Ablauf dreier Jahre, vottAusstellung jener Urkunde an gerechnet, den säumigen Erb-zinsmann aus dem Besitze des Gutes setzen können.
33. Derselbe Kaiser an die Bischöfe aller Orten.Wir haben eine kaiserliche Constitution erlassen, in wel-cher Wir es theils Jedermann verbieten, eine Frauensperson*sie sei eine Sclaviu oder eine Freie, wider ihren Willen a«'das Theater oder auf die Schaubühne zu bringen, theils aberauch den Bürgen eines Frauenzimmers, welches wieder vo"