Codex. Li I. Tit. 4. De episcopali audientia etc. 127
30. Derselbe Kaiser an den Joannes, I'raef. Praet.
Bei der Bevormundung von Minderjährigen, es mögen»un dieselben anf der ersten oder zweiten Altersstufe stehen,(sie mögen pupilli sein, welche Vormünder haben, oder adultiminores, welche (Juratoren bekommen) oder von andern Per-sonen, welchen das Gesetz einen Cmator zu stellen befiehlt,soll, wenn das Vermögen der Minderjährigen nicht über 500Ducaten beträgt, nicht erst auf die Wahl von Seiten derStatthalter in den Provinzen, welche vielleicht in den Städten,^>o die Bevormundung geschehen soll, nicht einmal zugegensind, gewartet, noch auch ein grosser Kostenaufwand dadurchverursacht werden, sondern die Wahlen der Vormünder oderCuratoren sollen entweder von dem Deiensor der Stadt, oderder Ortsobrigkeit, oder in der Stadt Alexandrien von demJuridicus, in Vereinigung mit dem andächtigen Bischof oderBuch andern öffentlichen Beamten, wenn dergleichen an dem(betreffenden) Orte vorzufinden sind, geschehen, und nach
Muassgabe des (dem Minderjährigen zustehenden) Vermögens undnach dem Ermessen der genannten Personen ein Bürge gestellt,auch alles Andere, was rücksichflich der von Vormündern undKuratoren zu leistenden Sicheisteilung des MündelvermögensHergebracht ist, berücksichtigt werden, indem durch gegenwär-tige Constitution blos die Personen verändert worden sind,welche zu Gunsten der Minderjährigen die (oben beschriebe-nen) Handlungen vornehmen sollen •, auch müssen diese Hand-hillgen gegen Entrichtung von höchstens zwei Ducaten ge-schehen, wegen welcher Bestimmung gegenwärtiges Gesetzbesonders erlassen worden ist und wer sich unterfangen sollte,Mehr zu nehmen, oder in Hoffnung, sich noch einen grossem»ortheil zu verschallen, die Bestellung eines Vormundes oderKurators verzögert hat, soll zur Strafe nicht nur das Dreifache«essen, was er empfangen, erstatten, sondern auch sein Amt'"'d seine Anstellung verlieren. Ist nun aber die Wahl derVormünder oder Curatoren geschehen, so sollen die (darüberaulgenommenen) Protocolle, ebenfalls in Gegenwart des an-dächtigen Bischofs in den Archiven der hochheiligen Kirchenniedergelegt werden, damit das Geschehene der Zukunft auf-gehalten bleibe und die dadurch bezweckte Sicherheit , nichtdurch zufällige Umstände vereitelt werden könne. Die Be-stellung von Vormündern und Curatoren in dieser Hauptstadt•mer soll, wie Wir schon verordnet haben, blos vor deinhohen Prätor geschehen. Geg. zu Constantinopel, am 28. Jul.°ol, nach dem Consulate des Lainpadius und Orestes.
31. Derselbe Kaiser an den Joannes, I'raef. l'raet.
Wir befehlen, dass, wenn vielleicht der, welcher fremde,