Codex. L. I. Tit. 4. De cpiscopali audientia ttc.
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der Bühne abgehen will, untersagen, sie davon zurückzuhal-ten, um etwa hierdurch die von ihnen versprochene SummeGeldes wieder zu erlangen. Sollte aber dennoch etwas derArt geschehen sein, so verordnen Wir, dass die hohen Statt-halter in den Provinzen und die andächtigen Orlsbischöfe die-ses verhindern sollen und gestatten den andächtigen Bischö-fen, in Vereinigung mit dem hohen Statthalter der Provinz,diejenigen, welche jene (Frauenzimmer auf die Bühne z« ge-llen) gezwungen oder von dem Rücktritte von der Bühne ab-gehalten haben, auch wider ihren Willen vor sich zu laden,und (befehlen) dass die Güter derselben con/iscirt und sieselbst des .Landes verwiesen werden sollen. Wenn es aberder Gewalthaber in der Provinz selbst ist, welche* jene(Frauenzimmer auf die Bühne zu gehen) gezwungen, oder^on jenem Schritte der Bekehrung und des Rücktrittes abge-halten hat, so geben Wir die Erlaubniss, dass die Frauens-person, welche dergleichen erduldet, oder auch der Bürge der-selben, sich gleich an die andächtigen Bischöfe wenden, dieseaber ohne Rücksicht aut die Obrigkeit der ersteren, denselbenentgegentreten und nichts Gesetzwidriges geschehen lassen mö-gen, oder, wenn sie sich nicht getrauen, dies auszuführen, esUnserer Hoheit anzeigen sollen, damit Wir die angemesseneStrafe erkennen, die Bürgschaften zugleich aufheben und dieBürgen selbst schadlos halten können; auch gestillten WirSolchen Frauenzimmern, sie mögen nun freigcliorne oder frei-gelassne sein, (nach ihrem Abgang von der Bühne) eine giilli-fi'6 .falle einzugehen, wenn auch die, mit welchen sie sich ver-heirathen, vielleicht mit den höchsten Würden bekleidet wä-ren, ohne dass sie noch besonderer kaiserlicher Reacripte be-dürfen , sondern sie können nach aufgesetzten Ehesüftuugen.die Ehe beliebig vollziehen, und dasselbe soll mich von den■* «entern der Schauspielerinnen gelten. §. 1. Aber diesegesetzliche Bestimmung, die auch an die weltlichen Obrigkei-ten ergangen ist, haben Wir in das 5le Buch derjenigen Ge-setzsammlung aufgenommen, welche Unsere hohen Namen trägt.Uenn da es nö'thig war, durch gegenwärtiges Gesetz Euch,aller Orten angestellten, andächtigen Bischöfen, dies kund zuthun, so haben Wir Alles, was für diesen Zweck gehört, ineinem ausführlichen Gesetze zusainmengefasst und diese kai-serliche Constitution an Euch erlassen, damit Ihr, eingedenk«er geistlichen Würde und Haltung, den obigen Bestimmun-gen nachkommt und im Unterlassungsfalle die Strafe Gottes"ud den Zorn des Kaisers zu fürchten habt. Geg. zu Con-«antinopel, am 1. Nov. 534, Unter dein 4ten Consulate des•■Vaiserg Justini an und dem des Paulinus.
Cor P-jur. civ. V.
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