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5 (1832)
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Codex. L. I. Tit. 4. De epiacopali audienlia etc.

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•worden ist, 6 Ducaten und nicht mehr, ohne Rücksicht oufdie streitige Angelegenheit selbst und den Betrag- ihres Ge-genstandes. Dasselbe soll auch für die Erzbischöfe gelten,wenn bei ihnen eine Klage gegen einen ihnen untergebenenBischof oder gegen einen Geistlichen ihrer Provinz eingelegtwird. Denn wenn Wir in den weltlichen Gerichten für Be-schränkung des Sportel- und Kastenwesens gesorgt, und be-fohlen haben, dass dieses den Gesetzen entspreche, so begeh-ren Wir auch, dass dieses um so pünktlicher in geistlichenAngelegenheiten beobachtet werde. §. 2. Wenn aber die Sa-che zum hochwürdigen Patriarchen oder zu einem der andäch-tigen Erzbischöfe, oder zu einein andern Gottgeliebten Bi-schof gelangt, und ein Urthel gesprochen worden ist, bei wel-chem sich die eine oder andere Partei nicht beruhigt, sonderngegen welches dieselbe appellirt, so soll die Appellation an

den crxbischölliclieu Stuhl dieser Stadt gerichtet und vor die-sem, wie es bisher gehalten worden ist, die Sache untersuchtwerden. §. 3. Sollte sich aber Jemand unterfang-en, gegendiese Vorschrift zu handeln, so soll er Alles, was er hier-durch erlangt, Dem, der den JYachdieil bei der Sache gehabt,doppelt ersetzen, von dein hochwürdigen Patriarchen und demandächtigen Erzbisthof mit einer geistlichen Strafe belegt undvon der Gemeinschaft der Geistlichen ausgeschlossen werden.§. 4. Nämlich diejenigen Klagen, welche sich auf geistlicheAngelegenheiten beziehen, dürfen, nach Unserer Vorgchrifl,hlos bei den andächtigen Bischöfen oder Erzbischöfen, hei denhei/igen Synoden oder den hochwürdigen Patriarchen erhobenwerden; wenn aber die Streitigkeit eine weltliche Angelegen-heit betrifft, so soll es zwar den Klägern unbenommen sein,ihre Klage, wenn sie selbst es wollen, bei den Bischöfen an-zubringen, aber zwingen werden Wir sie nicht, wenn siesich lieber an die weltlichen Gerichte wenden wollen, welche(zu diesem Zwecke) vorhanden sind, und welchen auch dasHecht zusteht, über begangene Verbrechen Untersuchung z«führen. Weil es aber auch gewisse, hochwürdige Patriarchengiebt, welche in den Provinzen, in denen sie sich aufhalten, danAmt eines Erzbischofs versehen, andere wieder in dem ganzenBezirke des Erzbischofs oder der demselben unterworfenen Bi-schöfe die Ordinationen besorgen, so befehlen Wir aus diesemGrunde, dass (in Bezug auf solche Patriarchen) dieselbe Be-stimmung eintreten soll, welche Wir früher über die Erzbi-schöfe gegeben haben; denn Derjenige wird mit Recht Erzbi-schof genannt, welcher die nach den Kircheiigcsetzeii gegendie untergeordneten Bischöfe zustehende Gewalt ausübt. Geg>zu Const.'iiitiiiopel, am 18. Oct. 5ö0, unter dem Consulate desLampadius und Orestes.