und von den QüUrn und Vorrechten dtrsclben. 37
rausche dieser Art, -wenn es nicht auf die in gegenwärtigem(jeaejze vorgeschriebene Weise geschehen ist, oder endlich zuirgend einer andern Veräusserung seine Einwilligung gegebenhat, soll der ihm übertragenen Verwaltung der Kircbengüterverlustig und der der Kirche von ihm zugefügte Schaden ausseinen Gütern ersetzt, seine Erben und Nachfolger oder Nach-kommen aber sollen wegen jener Handlung oder geschehenenEinwilligung von den geistlichen Beamten mit einer Klagebelangt werden.
§. 3. Diejenigen Notariell, welche sich unterfangen sollten,über ein derartiges, verbotenes Geschäft einen schriftlichen(Jontraet auszufertigen, sind mit immerwährender Landesver-weisung zu bestrafen.
§. 4. Und die Richter oder Sachwalter, welche eine sol-che Schenkung oder ein anderes, verbotenes Geschürt der Artabgeschlossen, haben, sollen ihres Amtes entsetzt uud mit Ein-ziehung aller ihrer Güter bestraft werden. '
§. 5. Damit es jedoch nicht scheine, als ob den Verwal-tern .der Kirchengiiter jeder Weg und jede Gelegenheit abge-schnitten werde, für das Beste der hei/igen Airchen durchnützliche Maassvegeln zu sorgen, so gestatten Wir, das» Das,wag gewöhnlich für ersjiricsslicli gehalten wird, unter Beob-achtung der nothigen Vorsicht, vorgenommen werde. Wennalso ein Verwalter der Kirchengiiter in hiesiger Hauptstadt esder Kirche für erspriesslich erachten sollte, Demjenigen,, wel-cher sich dazu meldet, den Niessbrauch gewisser Besitzungenund Grundstücke, welche der Kirche zugeho'ren, es mögen nulldieselben in der Stadt oder auf dem Lande gelegen sein, nachdessen Wünschen au£ eine g-ewisse Zeit zu ertheiJen, so magder Kiichenverwalter auf die Zeit, welche zwischen Beidenausgemacht worden ist, oder auch auf Lebenszeit des Empfän-gers, wenn derselbe es wünschen sollte, einen Vertrag mitDem, der sich gemeldet Lat, abschliessen und schriftlich abfas-sen, in welchem sowohl die Zeit, für welche die Verleihungausgemacht worden, festzusetzen, als auch zugleich anzugebenist, was ein Jeder von ihnen bei Gelegenheit dieser Verlei-hung zu empfangen, habe; nämlich dass der Niessbrauch einesgeistlichen Grundstückes auf eine gewisse Zeit verliehen wer-de, nach Ablauf dar ausgemachten und festgesetzten Zeit aberdas Recht auf die Einkünfte dem Eigenthume und Befugnisseder Kirche unbedingt wiederzufalle, und zwar dergestalt, dassentweder nach Ablauf der Zeit, welche unter jenen festgesetztwar oder auch zu der Zeit des Todes, wenn diese ausgemachtwar, Derjenige, welcher eine kirchliche Besitzung und den ingewissen Einkünften bestehenden Niessbrauch durch Vertragan sich gebracht hatte, nicht weniger, als noch einmal so viel