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Codex. L. I. Tit. 2.
Von den hochheiligen Kirchen
von den Einkünften, welche er selbst genossen, zugleich mit deinEigenthume der Grundstücke und unbeweglichen Güter selbst,nebst den dazu gehörigen Sclaven und Leibeignen an die Kir-che zurückerstatte. Denn, wenn der Vertrag nicht unter die-ser Bedingung eingegangen worden ist, so erklären Wir ihnfür ungültig', und es soll vielmehr die geistliche Besitzung alsfür nicht übergetragen Ijetrachtet und im Vermögen und Eigen-thmne der Kirche verbleiben und durch die Verwalter derKirchengüter zurückgefordert werden. Geg. .zu Constanti-nopel, 470, unter dem Gonsulate des Jordan und Severus.
Auth. de Non alienandis aul permutandi». §. Nos igilur. (Nov. Vit.c. 1.) et Auth. de Alienat. et emp/iyt. §. Hoc cliam super ipnset §. Hoc verbo jubemus (Nov. CXX. c. G. et 7.)
„ Diese Verordnung ist auf jeden geistlichen Ort und Ver-„ ein, welcher durch fromme Stiftung gegründet ist, dergestalt„ ausgedehnt worden, dass die Güter derselben auch nicht ver-„ pfändet werden dürfen. Und dies ist bei allen denjenigen„unbeweglichen Gütern, welche vom kaiserlichen Hause den ob-„ erwähnten Anstalten zugewendet werden, für immer zu beob-achten, hei den übrigen jedoch insofern eine Ausnahme zu„machen, als dringende Schulden vorbanden sind. Wenn diese„nämlich aus den beweglichen Sachen nicht getilgt werden„können, so sollen zunächst die unbeweglichen zu besonderem„ Pfunde gestellt werden, und der Gläubiger sich die Nutzun-gen derselben, sowohl für Capital, als Zinsen zu 3 pro C.„ zu Gute rechnen dürfen. Wenn aber Iiierauf der Gläubiger„nicht eingehen will, so soll der Obere der Kirche hei Dem-„jenigeii, von welchem er eingesetzt worden ist, nach unver-züglicher Abfassung eines Protocolles, und nach Einwilligung„der Mehrzahl von den kirchlichen Beamten, schwören, dass„sowohl die Schuld in Wahrheit begründet sei, als auch aus„den beweglichen Gütern nicht bezahlt werden könne; hier-„auf ist öffentlich bekannt zu machen, dass das Kirchengut„innerhalb 20 Tagen verkauft und dein Meistbietenden unter„der Bedingung überlassen werden solle, dass der zu erle-„gende Kaufpreis für die Schuld (an den Gläubiger der Kir-„che) zu entrichten sei, denn unter keiner andern Bedingung„wird die Sache dem Käufer zugeschlagen. Und auch das„soll mit niedergeschrieben werden, dass bei diesem Geschäfte„ nichts zum Schaden des Gotteshauses geschehen sei. Würde„sich aber kein Käufer linden, so soll die Sache auf das Ge-naueste abgeschätzt, dem Gläubiger an Zahlungsstatt überge-„ ben und mit Einwilligung des Oberen in der Kirche und„der Mehrzahl der Kircheiibeainten zu der ganzen Würde-„rungs-Summe noch der lOte Theil hinzugefügt werden. Es