36 Codex. I. Tit. 2. Von den hochheiligen Kirchen
irgend eine andere letztwillige Verfügung, oder auch unterLebenden durch Verkauf oder Schenkung oder irgend ein an-deres Geschäft sein Vermögen oder wenigstens einen gewissenTheil desselben an Grundstücken, Besitzungen oder Gebäudenoder an Zinsgetreide oder Sclaven und Leibeignen oder derenSondergute der oberwähnten hochheiligen Kirche zuwendensollte, so sollen alle diese Verfügungen ohne irgend eine Ab-änderung unangefochten beobachtet werden. Auch thun 'Wirzu wissen, dass bei keiner Gelegenheit und zu keiner Zeil.zur Wiedervergeltung einer erzeigten Wohltlmt oder zur Er-wiederung eines Geschenkes Jemandem das Befugniss zustehe,(von jenen Gütern) etwas wegzuschenken oder an Kauflustigezu veräussern, es miissten denn alle Geistliche nebst dem an-dächtigen Bischof und dein Verwalter des Ivirchenvermugensin die Veräusserung' solcher Besitzungen einwilligen; denn esist angemessen, dass Alles, was zum Vermögen der heiligenKirche gehört oder etwa später noch dazu geschlagen wird,eben so, wie die hochheilige und andächtige Kirche selbst,unantastbar und mit Ehrerbietung bewahret werde, damit,gleichwie sie selbst die ewige Mutter des Glaubens und derWahrheit ist, auch ihr Vermögen für immer unversehrt er-halten werde.
§. \. Ja, und wenn es Jemand von den Verwaltern der .Kirchengüter, oder eine andere Person, unternommen hatte,diese Unsere Lohen Befehle aus Widerselzliclikeit und in kir ! -chenräuberischer Absicht freventlich zu verletzen, so soll Der-jenige, welcher es mit frechem Vorsatze versucht hätte, geist-liche Grundstücke unter dem Namen der Schenkung oder desKaufes oder des Tausches oder irgend eines andern Geschäfteszu erwerben, oder sich zu eigen zu machen, ohne das ebenfestgesetzte Verfahren zu beobachten, aller Frucht seiner eig-nen Verwegenheit verlustig 1 gehen und die Kau/preise undGeschenke, welche wegen eines solchen Geschäftes dem Kir-rhenverwalter oder irgend einer andern Person zugewendetworden sind, sollen zu den Einkünften und Nutzungen derKirche geschlagen werden. Aber die Grundstücke und alledazu gehörigen Gegenstände, nebst allen Früchten, Zinsenöder andern Zubehörungen, welche mittlerweile gefällig wor-den sind, sollen durch die Geistlichen und die Verwalter derKirchengüter zuriickgefodert und als schlechterdings von Nie-mandem ge- oder verkauft angesehen werden, weil Das, wasden Gesetzen zuwiderläuft, als nicht geschehen zu betrach-ten ist.
§. 2. Derjenige Kirchenverwalter aber, welcher eine sol-che Handlung begangen, oder auch nur zugelassen, oder zuirgend einem Verkaufe, oder einer Schenkung, oder einem