und von den Gütern und Vorrechten dertelbcn.
35
Aulh. de Monachis. §. Illud quoqut (Nov. V. c. 5.)„Diejenigen, welche in ein Kloster eingetreten sind, weihen„sich imJ ihr Eigenthum durch diesen Eintritt Gott, können„also über das Letztere, auf welch« sie kein Hecht mehr ha-„beji, auch keinen Jetzten Willen errichten.
Aulh. de Sanctimnih episc. §. Si qua (Nov. CNXIIT. c. 38.)
„Wenn ein Frauenzimmer oder ein Mann das Kloster-„ leben erwühlt hat und es sind keine Kinder da , so sollen„ die Güter derselben, wenn sie wirklich ins Kloster einge-treten sind, demjenigen Kloster zufallen, für welches sie sich„bestimmt haben. Wenn aber Jemand, welcher Kinder hat,„ohne vorher über sein Vermögen verfügt zu haben, in das„ Kloster geht, so soll es ihm nachher noch frei stehen, sein„Vermögen unter seine Kinder zu vertheilen und zwar so,„dass keinem derselben der P/lichttheil geschmälert wird, das„aber, was er ihnen nicht bestimmt hat, dem Kloster zufair„ len. Wenn er aber sein ganzes Vermögen unter seine Kin-„ der vertheilt hätte, so soll er für sich einen gleichen Theil„mit dem seiner Kinder zurückbehalten und dieser dem Klo-„ster zufallen. "Wenn er aber nach dem Eintritte ins Klo-„ster sterben sollte, ohne sein Vermögen unter seine Kinder„yertheilt zu haben, so sollen diese den P/lichttheil, das Klo-„ster aber den übrigbleibenden Bestand des Nachlasses erhalten.
14.
Die Kaiser Leo und Antltemiu» an den Armasiut,l'racf. Pract.
Wir befehlen, Jnss von nun an kein Erzbischof, welcherin dieser Hauptstadt der hochheiligen, rechtgläubigen Kirchevorsteht, und kein Kirchenverwalter, welchem die Aufsichtüber die geistlichen Güter anvertraut ist, das IJefugniss habensoll, Grundstücke oder Besitzungen, es mögen städtische oderländliche sei», oder überhaupt unbewegliche Sachen, oder dieSclaveu oder Leibeignen, -welche zu jenen Grundstücken ge-hören, oder das weltliche Zinsgetreide, es möge nun dasselbedurch einen letzten Willen oder unter Lebenden den heiligenKirchen zugefallen sein, durch irgend eine Art von Veräusse-™>g auf irgend Jemand überzutragen, so dass sie zwar dieseGrundstücke an Andere verleihen, bebauen, vermehren und er-weitern, aber Niemandem ganz abtreten können. Wenn aberJemand aus Freigebigkeit durch Testament, es sei errichtet,wie es wolle, oder durch Codicill, oder durch blossen münd-lichen letzten Willen, oder durch Vermächtniss oder Fidei-coimniss oder durch Schenkung auf den Todesfall, oder durch
3'