Von der Bestätigung des Justinianeischen Codex. 9
tignng der von den altern Auslegern des Rechts geliefertenArbeiten, zur Entscheidung' der Processe schon hinreicht, auchdaraus, dass manche Gesetze theiJs ohne Datum und Consulat,theils blos an einzelne Personen gerichtet sind, kein Zweifelentstehen kann, weil es gewiss ist, dass sie sämmtlich dieKraft allgemeiner Constitutionen haben. Wenn aber aucheinige dieser Gesetze mit Weglassung, oder Beifügung' oderVeränderung gewisser Worte (wie Wir es den oben genann-ten , ausgezeichneten Männern ausdrücklich gestattet haben)abgefasst worden sind, so soll es doch Niemandem erlaubtsein, dieselben aus den Schriften der älteru Ausleger des Rechts,-wo sie anders lauten, anzuführen, sondern es soll blos nach-gelassen sein, die Meinung der Ausleger des Rechts zu em-pfohlen , und dann Dasjenige gelten, was den in Unserm Co-dex enthaltenen Constitutionen am wenigsten widerspricht.
§. 4- Wenn aber etwa pragmatische Sanctionen, 'welchein Unsere Rechtssaminluiig nicht aufgenommen wurden, anStädte, andere Gemeinheiten, Schulen, Canzleien, Gerichteoder an sonst Jemand erlassen worden sind, so befehlen Wir,dass dieselben, wenn .sie ein durch besondere Gnade ertheil-tes Privilegium enthalten, in allen Stücken hei Kräften hleiben,dass sie aber, wenn sie in Bezug auf andere Angelegenheitenabgefasst sind, nur dann gelten sollen, wenn sie keiner inUnserer Rechtssanmilimg' enthaltenen Constitution widerspre-chen. Sollten sich aber bei Deinem hohen Gerichte, oder beiandern bürgerlichen oder Kriegsgerichten, oder auch hei denen,
in welchen die hö'hern Obrigkeiten Recht sprechen, schriftlichabgefasste Bestimmungen über öffentliche Ausgaben oder andereden Staat betreffende Gegenstände vor/inden, so sollen auchdiese, je nachdem das Staatswohl es erfodert, bei Kräf-ten bleiben.
§. 5. Du wirst nun kraft der Gewalt, die Dir Dein hohesAmt verleiht, kraft Deines Dir angebornen 1 Eifers ii/r denStaat und für die Ausführung Unserer Befehle dafür sorgen,dass dieser Codex durch die gewöhnlichen, öffentlichen Be-kanntmachungen zur Kenntniss der Völker gelange, und dassauch der Inhalt selbst an die einzelnen, Unserer Herrschaftunterworfenen Provinzen nebst Unserer kaiserlichen Unter-schrift versendet werde, und auf diese Weise die in UnsermCodex enthaltenen Constitutionen allgemein bekannt werden,nnd während der Feiertage, nämlich vom 16. April der gegen-wärtigen siebenten Indictio« an, unter dem Consulate des De-c ius {V. Clariss.) das Verlesen der Constitutionen aus diesemCnsern Codex stattfinden könne. Geg. zu Constantiuopel am7. April 529. unter dem Consulate des De cius.