Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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Van der Bestätigung des Juttinianeüchen Codex.

Iung zu bringen die Einleiteten, welche anf die Verordnnn-des Gesetzes selbst keine» Bezug nehmen, die widersprechen-den Constitutionen welche durch spätere Gesetze aufgehobenworden, und die Wiederholungen, diejenigen ausgenommen

andere Rechtfälle bezogen werden können, so dassach Ab-sonderung de« Bekannten sich auch zu een VorschriftenVeranlassung- findet, zu beseitigen, wie denn auch ausserdemtur zweckmässige Abfassung dieses Rechtsbuches noch vieleandere Anweisungen an jene hochgeehrten Männer von Un-serer Hoheit ergangen sind. Und dieser Unserer für den Staatangewendeten Bemühung hat auch der allmächtige Gott seinenbeistand verliehen.

§ 2, Bis -zii diesem Werte und zur Ausführung einesBo grossen Unternehmens erwählten Männer, nämlich; Joan-nes (F. Excell.) Exquaest. S. Pal. Consular und Palricier"Leontius (V. Sublim.) Expraef. Praet. Consular und Pa-tricier, Phocas (V. Emin.) Mag. Milit. Consular und Putri-der, Basilides (V. Excell.) Expraef. Praet. per Orientund Patricier und gegenwärtig- Praef. Praet. in lllyrien, Tho-mas (V, Glorios.) Quaest. S. Pal. u. Excons., Tribonia-luis (V, Magnif.) mit der höchsten Würde unter den Sinats-agenten bekleidet, Constantinus (V. Illustr.) Com: Sacrlurgit. mt. agent. Mag. Scrin. libell.n, Sacr, tognit. , Theo-phijns (V. Illustr.) Exmag. und Rechtslehrer in dieser be-rühmten Stadt, endlich auch Dio»coms und Praesenti-11 iis, die beredten, bei Deinem hohen Gerichte angestellten Sach-walter, haben Alles, was Wir ihnen aufgetragen, mit Beharr-lichkeit, Umsicht, Fleiss und weiser Ueberiegimg unter GottesBeistand glücklich zu Stande gebracht und Uns den neuenJusünianeischen Codex in einer Bearbeitung überreicht, welchesowohl dem Gemeinwesen von Nutzen sein wird, als auch Un-serem Befehle Genüge geleistet hat.

§. 3, Deshalb haben Wir dafür gesorgt, dass dieser Codexwelcher für alle künftige Zeiten gelten soll, zu Deiner hohenKenntnis« gelange, damit Alle, sowohl die streitenden Parteienals die beredten Sachwalter es erfahren, dass es ihnen schlech-terdings nicht erlaubt sei, bei den gerichtlichen Verhandlun-gen aus den schon oben erwäLnten drei altern Rechtsbüchernoder ans denjenigen Constitutionen, welche gegenwärtig neuegenannt werden, andere Gesetze anzuführen, sondern dass siesich lediglich derjenigen Constitutionen bedienen dürfen, welchediesem Codex einverleibt worden sind, die aber, welche da-gegen zu handeln, sich unterfangen sollten, sich des Verbre-chens eines Betruges schuldig inachen, da das Anführen derin unserm Codex enthaltenen Constitutionen, mit Berücksich-