Von der BettÜtlgUng det Juslinianeischen Codex.
Von der Bestätigung des Justinianeisclien Codex.
Der Kaiser Justinian, der Fromme, Glückliche, Glorreiche,der Sieger und l'riumphator, der allezeit Erhobene, an denMenna, Praef. Erdet, Expracf. dieser berühmten Stadt Con-staiilinopel und Putrider.
Die feste Gewähr des Staates, welche auf zwei Grund-Stützen ruht, nämlich auf der der Waffen und der Gesetze, unddurch diese ihr Bestehen sichert, hat es in den vergangenen Zeitenbewirkt, dass das glückliche Geschlecht der Römer über allen Völ-kern steht und alle Nationen beherrscht und wird dies auch mitGottes Hülfe für alle künftige Zeiten tlmn; denn voti jenen Beidenhat sich das eine immer auf das andere gestützt, und es hat die
bewaffnete Macht in den Gesetzen ebenso ihre Sicherheit gefun-den, wie die Gesetze mit Hülfe der Wallen aufrecht erhalten■worden sind. Mit Kecht haben Wir daher, indem Wir aufdie nothwendige Erhaltung des Gemeinwesens unser Denken,*Sinnen und Bestreben richteten, nicht nur das Kriegswesenauf mannigfaltige Weise und mit aller Vorsicht umgestaltet,sondern auch, nachdem Wir theils das alte Recht auf einenerwünschteren Standpunkt in kurzer Zeit zurückgeführt, theilsmich neue Gesetze ersonnen und diese durch richtige von Un-serer Hoheit genommene Maassregeln, ohne dem Staate neueKosten zu verursachen, zu Stande gebracht hatten, indem Wirerst das Gregebene zu erhalten, dann aber JVeues hinzuzufügensuchten, Unsern Unterlhaucn die höchste Sicherheit gewährt.'§. 1. Da es aber notwendig- ist, dass Wir durch Ab-kürzung jener Menge von Constitutionen, welche sowohl inden drei altern Rechtssainmlimgen enthalten') als auch nachderen Verfertigung in spätem Zeiten hinzugekommen sind, dieDunkelheit derselben, die den richtigen Entscheidungen derRichter hinderlich ist, gänzlich zerstreuen, so Laben Wir Unsbereitwillig linden lassen, diesen Nutzen mit Gottes Beistanddem Staate zu gewähren, und den dazu erwählten, höchstruhmwürdigen Männern, welche nicht nur iu Kenntniss derGesetze, sondern auch in praktischer Erfahrung 1 , in unermüd-lichem Eifer für das Staatswohl und in lobenswiirdigem Stre-ben ihres Gleichen suchen, dieses grosse Werk nach gewissenVerhaltungsregeln übertragen und denselben anbefohlen, dieConstitutionen der drei altern llechtsbücher, des Gregorianischen,Hermogenianischen und Theodosianischen, sowie die meistenandern nach jenen Sammlungen von Theodosius, seligenAndenkens, und den übrigen , spätem Ivaisern, nicht minderauch die von Unserer Hoheit ausgegangenen, in eine Saniui-