Vorrede.
sieht und Sachkenntniss. — Die Pandecten enthalten zum nichtgeringen Theil wirkliche dogmatische Ausführungen undweitläuftige und verwickelte Widerlegungen entgegenstehen-der Ansichten; die völlige Einsicht und das Verstehen diesererschwert ausserdem die bekannte Gestalt und Eigenthümlich-keit der Zusammensetzung derselben in bedeutendein Grade.Alles dieses füllt im Codex fast durchaus weg, da er nurEntscheidungen enthält, eine Entscheidung' aber begreiflichleichter zu verstehen ist, als eine rechtliche Deductiou. Maukönnte diese Parallele leicht noch viel weiter fortsetzen —in welcher Rücksicht ich nur noch daran erinnern will, dasssämmtliche aufgenommene Constitutionen zur Zeit der Pro-mulgation des Codex bekannte und praktische rechtliche Ver-hältnisse betreffen, die in demselben meist eine g-enüg-endeAufklärung linden, die Pandecten hingegen viel antiquarischesHecht enthalten, dessen Sichtung mit besonderer Vorsicht^behandelt sein will, — allein das bisher Gesagte wird schondie wesentlichsten Merkmale erkennen lassen, weshalb dieInterpretation der Patidecten ungleich schwieriger ist, als diedes Codex. Ziehen wir nun die Sprache der Pandecten unddes Codex in Betracht und zur Vergleichung, so kann e«zwar nicht in meinem Plane liegen, oft Gesagtes und Bekann-tes über den Stjl der Pandecten zu wiederholen, da hier viel-mehr eben sowohl wie über den der Constitutionen ein allge-meines Urtheil der Natur der Sache nach nicht gefasst werdenkann, sondern jeder Jurist und jedes Kaisers Constitutionenbesonders betrachtet und beurthejlt werden müssen; allein dieallgemein umfassende Schlussfolge kann man, alles Uebrigebei Seite gesetzt, doch ziehen, dass, da die jüngsten derjeni-gen Juristen, aus welchen Fragmente in die Pandecten aufge-