Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
IV
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iv Vorrede.

historische und besonders dogmatische Ausführungen enthalten,deren Verfasser zum Theil zwei von einander in ihren An-sichten abweichenden Schulen angehörten, und welche unsdas Resultat des Forschens neben tiefen Untersuchungender Rechtsgelehrten geben, ein ganz anderer sein müsse,als der des Codex, einer Sammlung von kaiserlichen Ilescriptenund Gesetzen. Sind nämlich die Pandecten - Fragmente, derBeschaffenheit zufolge, in der sie auf uns gekommen, in derRegel nur im Zusammenhange unter einander, wie sie ge-stellt sind, oder in Verbindung mit andern Fragmenten des-selben Schriftstellers ans demselben Werke zu verstehen,wenn man einen ganz richtigen Ueberblick gewinnen will, soist dies bei den Constitutionen der Kaiser, selbst wenn sieuns nur fragmentarisch vorliegen, fast immer gerade umgekehrt,weil jede ursprünglich ein Ganzes war und einen besonderneinzelnen Fall enthielt. Hierzu kommt, dass die Verfasserder Schriften, aus denen die Pandecten zusammengesetzt sind,eben so wenig die Verpachtung als vielleicht oftmals die Ab-sicht hatten, nach allgemeiner Verständlichkeit zu streben, da-hingegen dies doch dein Gesetzgeber, auch wenn er als Re-gent nur an Einzelne Resolutionen erliisst, gerade als eineder ersten Pflichten obliegt, und man muss in dieser Bezie-hung den Constitutionen die vollständigste Gerechtigkeit wi-derfahren lassen. Es entsteht ferner aus dem gedachten Un-terschiede die so sehr wichtige Folge, dass, da die jüngereConstitution notwendiger Weise die ältere aufhebt, sich vor-kommende Widersprüche vom historischen Standpunkte aus aufdas allerbefriedigendste lösen lassen; gerade von diesem ausaber dergleichen in den Pandecten auszugleichen, hat meistensseine besondern Schwierigkeiten und verlangt grosse Vor-

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