Pamdict. h. VII. Tit. 7. Do operis sei'vorum. 69,'J
den Niessbraucher muss nller Zubeliör [mit] herausgegebenVerden; ist daher der Niessbrauch an einem Sclaven vermachtforden, so muss der Besitzer Alles, was derselbe ans demVermögen des Niessbranchers, oder durch seine Arbeit erwor-bei » hat, herausgeben. §. 5. Aber auch wenn der Niessbrauche 'wa durch Xeitablauf verloren gegangen ist, und ein Anderer,°[ s der wirkliche Besitzer, sich inuthwillig auf den Process'"'gelassen hat, so genügt es nicht, dass dieser den Niess-■""aiich [wenn er besiegt worden], wieder herstelle, sondern?"" muss auch für dessen Entwehrung Bürgschaft bestellen,"enii wie, wenn der Besitzer den Sclaven, oder das Landgut'""pfändet hat, und der [obsiegende Niessbraucher] von dem,welchem das Pfand bestellt worden ist, an der Ausübung' sei-■*• Hechts behindert wird? Darum muss ihm Sicherheit be-*Jfillt werden. §. 6. Sowie dem Niessbraucher, wenn er die^'"ifessorienklage erhebt, die [ihm entzogenen] Nutzungen ge-j ; ''"'t werden müssen, so muss dies auch an den Eigenheits-' er ''n, wenn er die Negatorienklage erhoben, geschehen. [Dies"><l«t] jedoch nur allemal dann [Statt], wenn der Kläger nicht""siizer ist, denn [jene Klagen] stehen auch dem [Besitzer'_'! befindet er sich im Besitz, so kaun er Namens der Früchte■clits verlangen. Es kann mithin nur Pflicht des Richterse,n , dem Niessbraucher die ungestörte Freiheit der Benutzung-V" v erschalfen, und den Eigcnheitsherrn nicht beunruhigten zulas sen.
6. __ 7, _ PAUL. lib. XXI. ad Ed. — Wenn Jemand,
i* r w"egen Niessbrauchs beklagt worden ist, den Besitz ohne
, *e Absicht verloren hat, so wird er freigesprochen; hat er
j, c| ' niiitli willig" auf den Streit eingelassen, und gleichsam als
0s ilzer eine Klage wegen Niessbrauchs angenommen, so wird
Cr verurtheilt.
Siebenter TitelDe operis servoru in.(Vom Dienste der Sclaven).
j. 1. PAUL, lib. II. ad Ed. —Der Dienst bestellt in einera »dlnng, „ih| i s t nicht eher vorhanden, als der Tag erscheint,
0 *f geleistet werden soll; wie wenn man stipulirt: das"■Oren werdende Kind der [Sclavin| ArcfhiisB.
2. ULP. Mb. XVII. ad Ed. — Vermachte Dienste einesv ''" gehen durch Standesrechtsverätiderung nicht verloren.
jj 3. (jiAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Zu dem Niess-
I ,, ," c « an einem Sclaven gehören dessen Dienste und der
Ul "' dafür.
]y *■ In km lib. II. de lib. cm/ssa edicti vrbnnici. — Die
1 z ""g von einem Sclaven besteht in dessen Diensten, und
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