Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
692
Einzelbild herunterladen
 

*££.*^^1

692 Pandect. L. VII. Tit. 6. Si ususfructo* pclatur, etc.

vermacht wird, derselbe dem Erben zukomme, weil der " ,lasser, wenn er ein .Landgut mit Afcmg dos Niessbrauchs ,ineinem Andern den Niessbrauch unter einer Bedingung verinacn 'nicht beabsichtigt, das» derselbe dein lieben verbleiben solle.

5. ULP. üb. XVII. ad Ed. — Ein Recht des Gebrauch«und der Benutzung' zu haben , kann nur derjenige behaup' e 'wer den Niessbrauch hat; der Eigenthiimer des Grund**™*kann es nicht, weil wer die Eigenheit hat, kein besoiid erNiessbrauchsrecht hat. Denn er kann nn seinem eigenen La 1 'gute keine Dienstbarkeit haben, und es kann nur ein J edüber sein eigenes Hecht, nicht über das eines Dritten kla{> eWenn gleich nämlich dem Eigenthiimer gegen den ^ ,eS Lbraucher* 7 ) die Negatorienklage *•) zusteht, so scheint er dovielmehr wegen eines eigenen Rechts zu klagen, als vf e Seines fremden, indem er behauptet, dass der Niessbrau cl1

od«*ich*

gegen seinen Willen kein Recht des Gebrauches habe,ihm ein Recht des Verbots zustehe. Sollte der Kläger »•'Eigenthiimer der Eigenheit sein , wiewohl der Niessbrai' 0 "auch das Hecht des Gebrauches nicht hat, so wird jener <">nach dem Kcehtsgnindsalz obsiegen, wornach die Besitzer 'Vortheil sind, wenn gleich sie kein Recht haben. §. Laber dem Niessbraucher nur gegen den Eigenthiimer eine »"ifcliehe Klage zustehe, oder auch gegen jeden Hesitzer, da«die Frage. Julian schreibt im siebenten Buche der Dig eSl 'dass ihm diese Klage gegen jeden Besitzer zukomme; & eauch wenn ein Niessbrawhs-Landgut ein Recht auf eine Die»barkeit hat, so kann der Niessbraucher zwar nicht Klag cdie Dienstbarkeit, wohl aber auf i\f.i\ Niessbrauch gcg en flEigenthiimer des Nachbargrundstiicks erheben. §. 2. *\ ,der JMiessbrauch an einem Theile eines Landguts bestellt W 180 kann wegen desselben eine dingliche Klage angestellt yden, man mag den Niessbrauch selbst fordern, oder ihn elAndern verweigern. §. 3. Dass bei diesen wegen des N ie ..brauchs stattfindenden Klagen, auch die Früchte in Hclr»kommen, ist mehr als klar. §. 4. Wenn sich der Niessbr«"^nach Einleitung eines darüber erhobenen Rechtsstreits ei" 1 '*hört da eine weitere Verpflichtung zu den Nutzungen aIch glaube ja; denn auch wenn der IMiessbraucher gestor ^ist, darf seinem Erben , wie Pomponius im 40. '.schreibt, nur die Klage auf die bereits der Vergangcnl'« 1 ''gehörigen Nutzungen crtheilt werden. — 6. — Dem obsieg

47) D. h. derjenige, welcher den Niessbrauch zu habenlumptet. ...j(

48) Negativa {torin) mit einem Worte zu übersetzen , u»' rohne dein Begriff zu nahe zu treten, nicht möglich »ein.