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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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691
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Pandect. L. VII. Tit. 6. Si itsusfructus prtatttr, etc. 691

dem Zusatz vermacht, der Erbe solle nicht gezwungen wer-den , einen Weg dahin zuzugestehen, der Zusatz als ungültig"ngese.hoii wird. Ebenso ist es ungültig, wenn der Niessbrauchdaran vermacht worden und der [dahinführendcj Weg davonBenommen worden ist, weil er immer dem Niessbrauch folgt.§• 2. Wenn aber ein Niessbrauch [an einem Orte] vermachtWorden ist, zu dein kein Zugang über das Erbschaftsgrund-"tiiek führt, so kann der JNiiessbraucher dennoch es mittelstder Klag« aus dem Testament erlangen , dass ihm der Niess-brauch mit einem Zugang gewährt werde. §. 3. Ob nun der^'iessbrancher, wenn ihm der Niessbrauch vermacht worden,""r ein Recht auf einen Zugang und Fussweg , oder auch aufden Fahrweg habe, darüber erhebt Pomponius im fünften*Whe Zweifel; er glaubt aber ganz richtig, dass ihm |dereiiK; w ; e j er andere] gewährt werden müsse , je nachdem esder Gewinn des Niessbrauchs erfordere. §. 4. Muss ihm aber"er Erbe auch andere Vorlheile und Dienstbarkeiten einräumen,*■ B. in Betreif von Fenstern und Wasser, oder nicht? Nachdeiner Ansicht kann derselbe nur zur Gestattung derjenigen^"üthigt werden, ohne welche jener durchaus den Gebrauch'■cht ausüben kann, nicht aber, wenn derselbe nur etwas un-be( I"emer ist.

p 2. POMPON. üb. V. ad Sabin. — Wenn gegen einenr^ben auf den JNiessbranch eines Landguts Klage aus i\emTestament erhoben wird, der Bäume umgehauen, oder ein Ge-bilde eingerissen, oder sonst auf irgend eine Weise den Niess-r a»ich beeinträchtigt hat, mag durch Auflage von Dienstbar-e "°n, oder durch Befreiung der nachbarlichen Grundstücke°" solchen, so ist es Pflicht des Richters, darauf zu achten,' e das Landgut vor der Einlassung auf die Klage war , da-'' dem Niessbraucher zu dem, um wieviel er betheiligt ist,Te *holfen werde.

q 3. JULIAN, üb. VII. Di'ff. — Wer den ihm auf den

j r ""d eines Fideicommisses übergebenen Niessbrauch einen so

'gen Zeitraum hindurch nicht benutzt, wo er, wenn derselbe

^etzmässig sein eigen gewesen wäre, ilm verloren haben

'""de, J er kann keine Klage auf dessen Kraals haben. Denn

wäre widersinnig, dass diejenigen mehr Recht haben sollen,

^eiche blos den Besitz des Niessbrauchs und nicht auch das

S'euthum erlangt haben.

s( .. *• Idkjm üb. XXXV. Dlff. — Dein Titius ist ein Grund-

, ,c k mit Abzug des Niessbrauchs vermocht worden , der Niess-

|,,l' . daran aber dem Senipronius unter einer Bedingung; hier

1 »ch mich dahin ausgesprochen, dass der Niessbrauch einst-

'. Gn bei der Eigenheit bleibe, wenn schon man allgemein

"nmt, dass, wenn ein Landgut mit Abzug des Niessbrauchs

Co

r P' jur. civ. I.

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