P andect. L. XI. Tit. 8. De mortuo fnfcr. et scp. aedif. 905
Hinderniss gewaltsam in den Weg in legen. §. f.Wer das Recht hat, einen Todten l'irgendwol zu beerdigen,der wird nicht daran verhindert; an der Reerdigung,verhindertzu werden, wird sowohl von der Behinderung' an der Bestat-tung an dein Orte selbst, als von dem Anhalten auf dem Wegedahin verstanden. §. 2. Dieses Interdicts über die Leichen-bestattung kann sich der Eigenheitsherr bedienen; es stehtauch wegen eines reinen Ortes zu. §. 3. Ingleirhen kannman sich dieses Interdicts bedienen, wenn man ein Wegerechtzu dem Landgute hat, auf welches mau den Todten hinschaf-fen will, und in Ansehung des Weges verhindert wird, weil,sob.ild man an dem Wege verhindert wird , man es auch inBetreff der Bestattung selbst wird; dies gilt auch, wenn manzu einer andern Dienstbarkeit berechtigt ist. §. 4. Dass die-ses Interdict ein verbietendes sei, ist einleuchtend. §. 5. DerPrätor sagt: Wo Jemand ein Recht hat, ohne deineEinwilligung einen Todten zu bestatten, verbieteich, demselben Gewalt anzuthiin, wenn er da-selbst ein Grabmal ohne arglistige Absicht er-bauen will. §. 6. Dieses Interdict ist zu dem Ende erlas-sen worden, weil bei der Errichtung und Verzierung der Denk-mäler die Religion betheiligt ist. §. 7. Ein Begräbniss oderDenkmal an einem Orte anzulegen, wo man ein Recht daznkat, kann Niemand verhindert werden. §. 8. Den Bau zu ver-hindern, wird auch von dein angenommen, der die Herbeischaf-fimg von solchen Materialien verhindert, die zum Gebäude not-wendig sind; mithin findet auch, wenn Jemand die nöthigenArbeitsleute am Kommen verhindert, das Interdict Statt; oderwenn er die Befestigung von Maschinen verhindert, voraus-gesetzt , dass dies da geschehe, wo Verpflichtung zu einerDiertstbarkeit vorhanden ist. Willst du aber auf meinem Grundund Hoden eine Maschine errichten, so hafte ich nicht durchdas Interdict, wenn ich zufolge meines Rechts dies nicht ge-stalten will. §. ».Bauen wird nicht blos von dem ange-nommen, der einen Neubau beabsichtigt, sondern auch von dem-jenigen , der etwas ausbessern will. §. 10. Wer damit um-geht, ein Begräbniss einzustürzen, haftet durch dieses Interdict.
2. MAKCELL. üb. XXVIII. Dig. — Das königlicheGesetz verbietet, eine gestorbene Schwangere zu begraben, be-vor die Leibesfrucht herausgeschnitten worden ; wer dawidergehandelt hat, von dem wird angenommen, dass er die Hoff-'"uig. auf das lebende [Kind | mit der Schwangern zerstört habe.
3. POMPON. üb. IX. ad Sabin. — Wenn Jemand dei-nen Gebäuden zu nahe ein Begräbnis» lä ) anlegt, so kannst
3?) S. Buch X. T. I. 1. ult.