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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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904
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904 Pandkct. L. XI. Tit. 8. Da mortuo in/er. et scp. aedif.

Beschwerde führt. Dasselbe findet in Ansehung des Gesell-schafters Statt, der wider Willen seines Mitgenossen auf einemgemeinschaftlichen Grundstück, einen Todteu bestatten will.Denn wir lassen hier die strenge Rechtsregel des öffentlichenBesten wegen, damit Leichen nicht unbeerdigt liegen bleibeu,nicht zur Anwendung kommen, welche auch hin und wiederbei zweifelhaften Fragen in Betreff der Religion nicht befolgtzu werden pflegt; denn der höchste Rechtsgrund ist derjenige,der für die Religion spricht.

44. PAUL. lib. HI. Quaest. Wenn eine Leiche au[zwei] verschiedenen Orten begraben ist, so werden zwar beidenicht religiös, weil ein Begriibniss nicht mehrere machen kann,mir scheint aber derjenige religiös zu sein, wo der vornehmsteTheil begraben ist, d. h. der Kopf, welcher derjenige ist, wor-an man uns kennt. §. 1. Wenn nachher die ilinwegschaff'iiugder Ueberreste verlangt wird, so hört der Ort auf, religiöszu sein.

45. MARCIAN. lib. VIII. Fidcssor. Die Leichen-kosten werden stets von der Erbschaft abgezogen; sie pflegenauch jeder Forderung vorzugehen, wenn der JXachlass zahlungs-unfähig ist.

46. SCAEVOLA lib. II. Quaest. Wer mehrere Grund-stücke hinlerlässt, und den IXiesgbrauch an allen getrennt ver-macht hat, kann in einein derselben beigesetzt werden; dieAuswahl steht dem Erbeu zu, und es findet FnlschüdiguugStatt; dein JNiiessbraucher igt aber wider den Erben eiue Klageznr Erlangung dessen zu ertheilen, um wieviel der Niessbrauchdurch diese Wahl verringert worden ist. §. 1. Weun der Erbeeiner Frau deren Leiche auf einein erbschaftlichen Grundstückbeigesetzt hat, so wird er vom Ehemann, der zu den Leichen-kosten beitragen muss, nach Maassgabe der Abschätzung desPlatzes leinen Ersatz] erhalten. §. 2. Demjenigen, dem Klei-der vermacht worden sind, muss, der Annahme nach, wennsie auf Leichenkosten verwendet worden, wider den Erbeneine analoge Klage ertheilt werden , und das Privilegium derLeichenkosten.

Achtor Titel.

De mortuo infcr endo et aepulcro aedi-fic ando.

(Von der Leichenbestattung und der Erbauung von Begräbnissen.)

1. ULP. lib. LXVIII. ad IUI. Der Prator sagt: Wound auf welchem Wege Jemandem das Recht zu-steht, ohne deine Einwilligung einen Todten zu1. .-erdigen , verbiete ich demselben, daselbst undauf diesem Wege den Todten su beerdigen, ein