906 Pakdbct. L. XI. Tit. 8. D« mortuo infer. es sej>. acdif.
du Anzeige wegen eines Neubaues machen; wenn es aber be-reits errichtet worden, sieht dir keine Klage zu, ausser fdeui]nterdict| Was mit Gewalt oder heimlich. §.1. Wenn•Im Leiche innerhalb der gesetzinässigen Entfernung von einemfremden Gebäude bestattet worden ist, so kann denjenigen,[der dies getlian,| der Kigenthiiiner des Gebäudes an der Be-stattung eines andern Todten oder Erbauung eines Denkmalsdaselbst nicht verhindern, wenn er es ursprünglich mit Wissendes Eigentümers gethan hat.
4. ULI', üb. II. Resp. — Langjähriger Besitz eignet dem,der kein Recht dazu hat, das Recht des Begräbnisses nicht zu.
5. Idkm üb. I. Opin. — Wenn die Gebeine eines Men-schen in einem unvollendeten Grabmal beigesetzt worden sind,so steht nichts im Wege, dasselbe zu vollenden. §. 1. Wennaber der Ort bereits religiös geworden ist, so müssen die Prie-ster darüber bestimmen, inwieweit, ohne der Religion zu MMrn treten, dem Mangel an dem herzustellenden Gebäude abge-holfen werden kann.
Ende des ersten Bandes.