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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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906
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906 Pakdbct. L. XI. Tit. 8. D« mortuo infer. es sej>. acdif.

du Anzeige wegen eines Neubaues machen; wenn es aber be-reits errichtet worden, sieht dir keine Klage zu, ausser fdeui]nterdict| Was mit Gewalt oder heimlich. §.1. WennIm Leiche innerhalb der gesetzinässigen Entfernung von einemfremden Gebäude bestattet worden ist, so kann denjenigen,[der dies getlian,| der Kigenthiiiner des Gebäudes an der Be-stattung eines andern Todten oder Erbauung eines Denkmalsdaselbst nicht verhindern, wenn er es ursprünglich mit Wissendes Eigentümers gethan hat.

4. ULI', üb. II. Resp. Langjähriger Besitz eignet dem,der kein Recht dazu hat, das Recht des Begräbnisses nicht zu.

5. Idkm üb. I. Opin. Wenn die Gebeine eines Men-schen in einem unvollendeten Grabmal beigesetzt worden sind,so steht nichts im Wege, dasselbe zu vollenden. §. 1. Wennaber der Ort bereits religiös geworden ist, so müssen die Prie-ster darüber bestimmen, inwieweit, ohne der Religion zu MMrn treten, dem Mangel an dem herzustellenden Gebäude abge-holfen werden kann.

Ende des ersten Bandes.