Pamiikct. L. XI. Tit. 7^ De religiosis et sutntibus etc. 903
Her Testator etwas Weitere« zu erbauen anbefohlen hat, wiez. B. Säulenhallen in Kreisfonn, so sind dies keine Leichen-kosten.
38. ULP. lib. IX. de omn. Iribunal. — Dass Leichenoder Gebeine Verstorbener nicht aufgehalten, oder bennruhig-t,noch deren Transport über öffentliche Strassen, oder ihre Be-stattung verhindert werde, dafür hat der Provincialpräsident znsorgen.
39. MARCIAIV. lib. III. T/mtif. — Die kaiserlichenGebrüder haben in einem Edict gewarnt, eine rechtmässigbestattete, d. h. in die Erde gesenkte Leiche zu stören. Fürin die Erde gesenkt wird [eine Leichel auch dann angesehen,wenn sie in einen Sarg in der Absicht verschlossen wordenist, um nirgends anderswo hingeschafft zu werden. Dass derSarg aber seihst nach Erfordern der Umstände an einen pas-sendem Ort hingebracht werden dürfe, ist nicht in Abredezu stellen.
40. PAUL. lib. III. Quaest. — Denn wenn Jemand eineLeiche in der Absicht irgendwo hingesetzt hat , weil er ge-denkt, sie von da nachher fortzuschaffen, und sie \ielmcbr bloseinstweilen daselbst niederzulegen, nicht aber sie daselbst znbeerdigen und ihr gleichsam daselbst ihre ewige Ruhestätteanzuweisen, so bleibt der Ort profan.
4L OALLISTRAT. lib. II. Insiit. — Wenn MehrereEigenthüiner desjenigen Orte« »ind, wohin eine Leiche bei-gesetzt werden soll, so müssen, wenn Fremde daselbst bestat-tet werdm sollen, Alle einwilligen ; dass jeder der Eigenthü-iner selbst allda mich ohne Einwilligung der andern beerdigtwerden könne, versteht sich von selbst, besonders wenn keinanderer Ort, ihn zn begraben, vorhanden ist.
42. FLOREJXTIN. lib. VII. Iml. — Bin Denkmal istim Allgemeinen eine des Andenkens für die Zukunft wegenerrichtete Sache; wird in diese eine Leiche oder [menschliche|l/eberreste beigesetzt, so wird es ein Begräbniss, wird nichtsdieser Art darin beigesetzt, so ist es ein blos zum Gedächtnis«errichtetes Denkmal, was die Griechen xevotäcpiov (leere«Grabmal) nennen.
43. PAPIN. lib. VIII. Quaest. — Einige Personen kön-nen , wenn sie auch einen Ort nicht «um religiösen machendürfen, dennoch das Inirrdict wegen Bestattung eines Todlenanalog erheben, z. B. der Eigenheitsherr, wenn er eine Leicheauf einetn Landgute, woran der IViesshraurh einem Anderngehört, bestattet oder bestatten will; denn wenn er sie bestat-tet hat , «o wird er kein recht massiges Begräbniss errichten,wenn er aber daran behindert wird , so kann er sich analogdes Inteidirts bedienen , weil er wegen des Eigenthurasrechts