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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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902
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902 Pandkct. L. XI. Tit. 2. De ftligiosii et sumtibus etc.

32. PAUL. Hb. XXVIF. ad Ed. Wenn der liesilzereines Nachlasses die Leichenbestattung besorgt, und nachherbei der Klage wegen Herausgabe unterlegen, und das, -was erausgelegt, niclit abgezogen bat, so steht ihm die analoge Lei-chenklago zn. §. 1. Wenn Mann und Frau in demselbenAugenblick sterben, so, sagt Labeo, sei wider den Krbendes Mannes diese Klage nach Maassgabe dessen Antheiis ander Mitgift zu ertheilen, weil dieser von der letztern an ihngefallen ist.

33. ULP. Hb. LXVIII. ad Ed. Wenn Jemandem, derErbe gewesen, die Erbschaft nachher als einem Unwürdigenenlzogen worden ist, so spricht mehr dafür , dass ihm dasKecht der Uegrabnisse verbleibt.

34. PAUL. Hb. LXIV. ad Ed. Wenn ein Platz un-ter einer ISediiigung vermacht worden ist, so macht der F.rbodenselben, wenn er einstweilen eine Leiche daselbst beisetzt,nicht zum religiösen.

35. MAKUF.I.L. Hb. V. Dir, Wer auf den Unter-gang seines Vaterlandes und die Krinordung seiner Kitern undKinder lu'ngearl»eiiet hat, der wird, nach der Ansicht der Al-ten, gar nicht betrauert; wenn einen Solchen sein eigner Sohn,oder der Vater den Sohn umgebracht hat, so soll derselbe nachallgemeiner Uebereinstimmung, ohne dass es ihm als Verbre-chen ausgelegt werde, sogar eine Uelolmnng erhalten.

30. POMPON. Hb. XXVI. ad Quin/. Mite. WennGegenden vom Feinde besetzt worden sind, so hören sie auf,religiös oder heilig zu sein, sowie auch die freien Menschenin Sclaverei gerathen. Sind dieselben aber von diesem Unfallwieder befreit worden, so werden sie gleichsam durch eineArt von Heiinkehrrecht wieder in den vorigen Stand einge-setzt.

37. MACFR.lib. I. ad leg. vires, hereditaltim. AlsLeicbenkosten wird auch dasjenige betrachtet, was des Kör-pers wegen, z. IL an Salben, aufgewendet worden ist, auchder Preis für die Statte, wo der Verstorbene beerdigt worden,und etwnnige Zollabgaben, oder was für den Sarkophag, oderFuhrlolm, und überhaupt des Körpers wegen, vor der Hestat-tung verbraucht worden ist, gehört nach meiner Ansicht zuden Leicbenkosten. $. 1. Das Grabmal (nionumenfiitii) hat derKaiser Hadrian resrribirt, sei dasjenige, was des Mahls we-gen (tiionumcnti), d.h. um den Ort M sichern (munirttdi) , er-richtet worden, wo die Leiche beigesetzt ist"). Wenn daher

31) Die Erläuterung und Veihessernngsvcrsurhe des ganzenGesetzes und einzelner vVorte, s bei Glflck XI. p. 408. 44:*.445. n. fft. 443. Ich habe (ranz uach nnsenn Text übersetzt.