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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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901
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Pandect. L. XI. Tit. 7. De religiosis et tumtibus etc. 901

nach den Gesetzen zu, thuu erlaubt ist. §. 2. Ueberdies haftetder Ehemann durch dio v Leichenklage meiner Ansicht nachblos soweit, als er die Frau in Ansehung der Mitgift beerbt J0 );denn es wird angenommen, dass er dasjenige gewinne, waser, von der Krim belangt, dieser würde herausgeben müssen.

28. POMPOJXi. lib. XV. ad Sabin. Wenn keine Mit-gift vorhanden ist, so miiss der Vater alle Kosten tragen, sagtAtilicinus, oder die Eiben der Frau, nämlich wenn sie ausder Gewalt entlassen ist. Wenn sie aber ohue Erben und derVater zahlungsunfähig ist, so kann der Mann, insoweit er dieFrau beerbt, belangt weiden, damit es nicht seiner Ulirecht-lichkeit zur Last falle, wenn die Frau einmal unbegrabeu blei-ben sollte.

29. GAJ. Iib. XIX. ad Ed. prov. Wenn eine Frau,vom ersten Mmum geschieden, einen andern geheirathet hatund mit Tode abgegangen ist, so glaubt Fulcinius, braucheder erste Mann, auch wenn er die Mitgift gewonnen habe, dieLeichenkosten nicht herzugeben. §. 1. Derjenige, der eineFamilientochter begraben hat, kann, bevor die Mitgift dem Va-ter zurückbegeben worden, mit vollem Hechte wider den Ehe-mann Klage erheben; nach der Zurückgabe der Mitgift istihm der Vater verpachtet. Wenn aber wider den EhemannKlage erhoben worden ist, so braucht er dem Vater der Frau[nur| um soviel weniger herauszugeben, [als er an Kosten haterstatten müssen].

30. POMPOJX. lib. XV. ad Sabin. Umgekehrt aberkann auch der Vater dasjenige, was er auf die Bestattung derTochter verwendet , oder wenn ein Anderer wider ihn dieLeichenklage erhoben, hat zahlen müssen, vom Schwiegersohnmit der Klage wegen der Mitgift zurückverlangen. §. I. Wennaber eine aus der Gewalt entlassene Tochter mit Tode abge-gangen ist, so müssen die Krben oder Nachlassbesitzer, undder Vater nach dem Antheile der Mitgift, den er zurückerhält,und der Ehemann nach dem Antheile, den er gewinnt, [zu denLeichenkosten] beitragen.

31. ULP. lib. XXV. ad Ed. Wenn ein FamiliensohnSoldat ist, und ein Deiitegut besitzt, so müssen, meiner An-sieht nach, zuvörderst seine Nachfolger haften, und dann kannerst der Vater angegangen werden. §. 1. Wer einen fremdenSclaveu oder eine fremde Sclavin begraben hat, der hat widerden Herrn die Leichenklage. §. 2. Diese Klage ist nicht blosein Jahr, sondern imincrdauenid, und den Erben, wie den übri-gen Nachfolgern, und gegen die Nachfolger zustiiudig.

30) ()uoil facere polest hat liier diese Bedeutung, s. B r i gk. V.

son.