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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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900 Pandict. L. XI. Tit. 7. De rcllglosis et miniibit.% etc.

der Ehemann zn den Leichenkosten nicht* beitragen Rolle, derEhemann mit der Leichenklagc angegriffen werden könne?Und beantwortet sie dahin i wenn der Stipulator die Frau selbsthabe beerdigen lassen, so komme der Vertrag zur Anwendung,nnd die Leichenklage sei ohne Nutzen; habe sie aber ein An-derer bestattet, so könne er den Ehemann angreifen, weil eineallgemeine Rechlsrcgel nicht durch den Vertrag gtch wächlwerden könne. Wie aber, wenn Jemand die Mitgift für eineFrau unter der Bedingung gestellt hat , dnss sie ihm wiederanheimfallen solle, wenn dieselbe wiihrcnd siebender Ehe ver-stürbe, oder die Ehe auf andere Weise aufgelöst werde, brauchtder zu den Leichenkosten beizutragen? Wenn die Mitgiftdurch den Tod der Frau wieder an ihn zurückfallen soll, sokann man auch behaupten , dass er dazu bulUMJM müsse.§. 1. Wenn der Ehemann die Mitgift erholt, so kann er mitder Leichenklage angegriffen werden , der Vater aber nicht.Doch glaube ich, dass in diesem Fall, wenn die Mitgift wegenihrer Unbeträchtlichkeit nicht zu den Leichenkosten hinreicht,wegen des Ueberschusses wider den Vater die Klage eiiheiltwerden müsse. §. 2. Wenn eine Fainilienmutler mit Todeabgegangen ist, und ihr JVachlass zahlungsunfähig ist, so musssie auch lediglich von der Mitgift beerdigt werden; so sagtC eis us.

21. PAUL. lib. XXVII. ad Ed. Wider den Vater,in dessen Gewalt sich derjenige, befand, dessen Leichenbcstat-lung besorgt worden ist , findet die Leirhenklage nach Maass-gabe des Hanges und des Vermögens Statt.

22. ULI*, lib. \\V. ad Ed.- (Jelsus sagt: wenneine Frau gestorben ist , so inugs sie von der dein Mann ver-bleibenden Mitgift und von den übrigen weiblichen (»ütem im-theilsmiissig beerdigt werden;

2.1. PAUL. lib. XXVII. ad Ed. z.U. die Mitgift ver-halt sich Mb- Erbschaft wie Eins zu Zwei, so trögt der Erbezwei Drittheile und der Mann ein Driltheil der Kosten;

24. ULI', lib. XXV. ad Ed. Julian Hetzt hinzu:ohne Abzug der Vermächtnisse,

25. PAUL. lib. XXVII. ad Ed. und des Werlhea

der Freigelassenen ,

'J(i. POMPON. lib. XV. ad Sabin. und ohne Abzugder Schulden;

27. ULP. lib. XXV. ad Ed. so muss nun der Mannsowohl als der Erbe zu den Leichenkosten nntheilsmassig bei-tragen. §. 1. Der Mann kann mit der Leichenklage nichtbelangt werden, wenn er wahrend stehender Ehe der Frau diGMitgift gezahlt hat, wie Marceil schreibt; dieser Ausspruchist zwar richtig , jedoch nur in den Fallen , wo ihm diese»