Pandkct. L. XI. Tit. 7. üc re/lgiosis et sitmtibus etc. 899
Auftrage eines Andern verricbtet hat, hat die Leichenklagenicht, wohl aber der Auftragsgeber, er mag dem BeauftragtenZahlung geleistet haben, oder noch in seiner Schuld sein. Jlateiu Unmündiger den Auftrag ohne Ermächtigung des Vormundsertheilt, so ist dem, der die Kosten getragen hat, die analogeLeichenklage wider den Erben zu ertheilcn ; denn es ist un-billig, dass der Erbe einen Gewinn haben solle. Hat der Un-mündige aber die Bestallung einer ihm gar nichts angehendenPerson Jemandem ohne des Vormundes Ermächtigung übertra-gen, so findet wider denselben, wenn er dann Erbe des Be-erdigten geworden, und die Erbschaft zahlungsfähig ist, nachmeiner Meinung die Klage Statt. Wer umgekehrt im Auf-trage des Erben eine Leiche bestattet hat, der kann die Lei-chenklage nicht erheben, schreibt Labeo, weil er die Auftrags-klage hat. §. 16. Wenn er aber die Beerdigung gleichsamals Geschäftsführer des Erben besorgt hat, so kann er, wenndieser es auch nicht genehmigt, wie Labeo schreibt, dennochwider ihn die Leichenklage erheben. §. 17. Es wird dieseKlage aber wider diejenigen ertheilt, welchen die Leiche an-gehört, also wider den Erben, den Nachlassbesitzer und alleandern Nachfolger.
15. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Die LeichenkostenmusB auch der Freilasser, der den Nachlassbesitz wider denTestamentsinhalt in Anspruch nimmt, erstatten.
16. ULP. lib. XXV. ad Ed. — Wider den, an den etwasals Mitgift [aus dem NachlassJ zurückfällt, ertheilt der Prätorebenfalls die Leichenklage; denn es schien den Alten im höch-sten Grade billig, dass die Weiber so gut, wie von ihrem Ver-mögen, auch von ihrer Mitgift bestattet würden, und derjenige,der die Mitgift durch den Tod der Frau gewinnt, zu den Lei-chenkosten beitragen müsse, er sei Vater der Frau oder Ehe-mann ;
17. PAPIN. lib. HI. Resp. — wenn aber der Vater dieMitgift noch nicht zurückgefordert hat, so muss der Ehemann»Nein belangt werden, der dann dem Vater das, was er indieser Hinsicht hat erstatten müssen, wieder in Anrechnungbringen kann ;
18. JULIAN, lib. X. Dig. — denn die Leichenkosien»ind eine auf der Mitgift haftende Schuld,
19. ULP. lib. XV. ad Sabin. — und darum inuss dieMitgift diese Srhuld auch tragen.
20. Iukm lib. XXV. ad Ed. — Neratius untersuchtdie Frage, ob, wenn derjenige, der für die Frnn die Mitgiftgestellt, [auf den Fall des Todes] die Rückgabe von zwei Dritt-•beilen stipulirt hat, dahingegen das dritte dem Ehemann ver-bleiben solle, und einen Vertrag daldn eingegangen ist, das»
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