898 Pandect. Li. XI. Tit. 7. Do rcligiosis et sunttibus etc.
nicht glauben «olle , sie haben sich mit der Erbschaft befasst,nicht zu dem Ende , um die Kosten fordern zu können , weilsie blos erklären, dass sie es aus Frömmigkeit thun; um sichder Kosteu zn versichern , müssen sie sich vor Zeugen voll-ständiger erklären. §. 9. Doch kann man in manchen Fällenbehaupten , dass ein Thcil der verwendeten Kosten -wiederge-fordert werden könne, wie wenn es Jemand theils als Ge-schäftsführer uud theils aus Frömmigkeit gethan hat; und diesist richtig. Fr kann alsdann den Thcil der Kosten verlangen,den er nicht in der Absicht, eine Schenkung zn machen, ver-wendet hat. §. 10. Zuweilen darf der Richter, der über dieseBilligkeit erkennt, geringe Kosten gar nicht anerkennen, z. I».wenn einem reichen Mann zur Beschimpfung |auf dessen Be-erdigung! nur ärmliche Kosten verwendet worden sind; dennwenn es sich zeigt, dass man den Verstorbenen durch ein sol-ches Begräbniss hat beschimpfen wollen, so dürfen die Kostengar nicht berücksichtigt werden. §. II. Wer in dein Glau-ben, er sei Erbe, einen Familienvater beerdigt hat, der kanndie Leichenklage nicht anstellen, weil er es nicht in der Ab-sicht gethan , als führe er eines Andern Geschäft; so glaubenTrebatius und Proculus; meiner Ansicht nach kann ihmaber die Leichcnklage nach Belinden doch erlheilt werden.§. 11. Laben sagt, sobald Jemand zur Wiedererlangung derLeichcnkosten eine andere Klage hat, könne er die Leichen-klage nicht anstellen; darum darf er sie, wenn er die Erb-theilungsklage hat, nicht erheben, wohl aber, wenn er jeneschon erhoben hat. §. 13. Desgleichen Mgf Labeo: wenndu den Testator gegen das Verbot des Erben begraben hast,so steht dir nach Befinden die Leichenklage zu; denn wie,wenn der Erbe es dem Sohn des Testators verboten hat'.'Diesem kann [nun zwar] entgegengesetzt werden: du hast ihnaus kindlicher Liebe bestattet; allein man setze den Fall, ichhabe vor Zeugen erklärt, ich wolle die Leichenklage erheben;denn es gehört sich, dass der Verstorbene von seinem Habeund (inte begraben werde , und wie , wenn der Testator mirdie LeichcnhcstaUiing aufgetragen, der Erbe aber verboten hat,und ich ihn deiiuingeachtet bestattet habe? Ist es da nichtbillig, dass mir die Leichcnklage zustehe? Ich bin hier imAllgemeinen der Meinung, dass ein gerechter Richter nicht dieGrundsätze der reinen Geschäftsführungsklage hier zur Anwen-dung bringen , sondern weniger strenge der llilligkeit gemässhandeln werde , da ihm die Natur der Klage dies selbst ge-stattet. §. 14. Der Kaiser Marcus hat rcscribirt: der Krbe,der sich der Hestattung des Testators durch den widersetzt,den jener dazu ausersehen, handele nicht recht, doch sei keineStrafe wider ihn begründet. §. 15. Wer die Beerdigung >' n