Panüect. L. XI. TU. 7. De reliiposis ei sumtibus etc. 897
der Würde des Beerdigten, mis der Sache selbst, ans der Zeitnnd dein guten Glauben [des Handelnden] abgenommen, sodass weder mehr auf die Kosten gerechnet werden darf, alsgeschehen ist, noch soviel selbst, wie in der l'hat geschehenist, wenn dies übertrieben war; denn es muss dabei auf dieVermögenskräfte dessen Rücksicht genommen werden, auf denes verwendet worden , nnd auf die Sache selbst, wenn ohneGrund übermässig daraufgegangen ist. Wie nun, wenn dieAusgaben nach dem Willen des Testators gemacht wordensind 2 Man wisse, dass man hier nicht einmal dem Willenfolgen dürfe , wenn die Verfügung eine rechtmässige Grenzeder Kosten übersteigt, nnd die Kosten nur nach Maassgabe desVermögens geschehen dürfen. §. 7. Zuweilen will derjenige,der die Leichenkosten verausgabt, dieselben nicht wieder ha-ben , wenn er nämlich dieselben aus Mitleid aufgewendet hatnnd nicht in der Absicht, als wolle er sie wiederfordern; sohat unser Kaiser verordnet. Darum muss der Richter unter-suchen , in welcher Absicht die Kosten aufgewendet wordensind, ob nämlich Jemand als Geschäftsführer des Verstorbenenoder des Erben auftritt, ob aus Menschlichkeit, oder Mitleidoder aus Frömmigkeit, oder Zuneigung. Doch kann auch eineverschiedene Art von Mitleid Statt finden, so dass derjenige,welcher eine Leiche bestattet hat, darin mitleidig oder fromm-gesinnt ist, dass er sie begrub, damit sie nicht nnbeerdigtbleibe, nicht auch in der Absicht, es auf seine Kosten zuthuu; wenn der Richter hierüber Aufschlnss erhalten hat, sodarf er, wenn alsdann [der eigentlich Verpflichtete] belangtwird, diesen nicht freisprechen; denn wer begräbt einen frem-den Leichnam ohne Regung von Frömmigkeit? Es muss "')daher jeder angeben, in welcher Absicht er die Leiche bestatte,«im naihhcrige Krörterungen zu vermeiden. §. 8. Meistenteilspflegen die Söhne , wenn sie ihre Eltern begraben , oder An-dere , die Erben werden können , obwohl daraus selbst keinBenehmen als Eibe noch Erbschaftsantritt gefolgert wird, den-noch und zwar die IVotherben , um den Schein zu vermeiden,sich mit der Erbschaft befasst, die übrigen aber den , sich alsErben benommen zu haben, sich bezeugen zu lassen, dass siedas Begräbniss nur aus Frömmigkeit besorgen. Wie nun,wenn es vergebens geschehen ist? Dann wird angenommen,dass sie sich für den Fall vorgesehen haben wollen, dass man
29) OporirhU: nämlich wenn er Unannehmlichkeiten vermeidenwill; unser in n s s entspricht dem ganz. Es haben auf jeneBedeutung übrigens nicht erst die bei Glück XI. p. 437.n. .00. cituteu llechtslehrer hingewiesen, sondern schon dieGlosse.