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den eingebrachten und eingeschafften Sachen bestritten werdeu;was übrig sei, könne für schuldigen Pachtzins innebehaltenwerden. Wenn der Testator Sachen vermacht hat, über des-sen Bestattung es sich handelt, und nichts vorhanden ist, wo-von er bestattet werden könnte, so muss auch an jene Handangelegt werden; denn es ist besser, dass der Testator vonseiner eigenen Habe beerdigt werde, als dass Andere Ver-mächtnisse bekommen. Wenn aber die Erbschaft späterhinangetreten worden ist, darf die [verkaufte! Sache dein Käufernicht genommen werden , weil er Besitzer im guten Glaubenist, und derjenige Kigenthüiner ist, der [eine Sache] unter Er-miichti^iing des Richters erworben hat. Wenn der Vennächt-nissinhaber jedoch vom Erben schadlos gestellt werden kann,so darf er nicht um sein Vennärhtniss gebracht werden; istes aber nicht möglich, so ist es angemessener, dass der Ver-mächtnissinliabcr keinen Gewinn habe, als dass der Käufer inSchaden komme. §. 2. Hat der Testator Jemanden die Be-sorgung seiner Leiche aufgetragen , und dieser das Geld ge-nommen, aber die I. eiche nicht bestattet, so, schreibt Mela, seiwider ihn die Klage wegen Arglist zu erllieilen; doch glaubeich , dass er vom Prätor auch ausserordentlicher Weise ange-halten werden müsse, [ausserdem| die Leiche zu beerdigen.§. 3. Unter Lei»lienkosten sind blos diejenigen zu verstehen,welche zu dem Ende geschehen, die Leicht zu bestatten, undohne welche die Bestattung nicht geschehen kann, z. B. wasalso auf die Eortschaffung des Leichnams verwendet wordenist. Auch was auf den Platz verwendet worden ist, wohinder Todte bestattet werden soll, wird, wie Laheo schreibt,als Leichenkosten angesehen, weil notwendiger Weise einOrt geschafft werden muss, wo der Körper beigesetzt werdenkann. §. 4. Die Kosten, welche für den Transport derLeiche eines auswärts Verstorbenen verausgabt worden sind,sind Lei» lienkosten , wenn derselbe auch noch nicht beerdigtworden ist; ine,leichen was auf die Bewachung oder einst-weilige Niedcrlegung * T ) der Leiche, oder auf einen marmor-nen Sarg, oder zur Anschaffung M) von Sterbekleidern ver-wendet worden ist. §. S. Schmucksachen dürfen mit t\enLeichen nicht begraben werden, so wenig wie etwas Anderesvon der Art, was thörichte Menschen zu tlimi pllegen. §. <>.Diese Klae,e, welche die Leichenkla»-e heisst, nimmt ihren Ur-sprung aus der Billigkeit; sie b e gr e ift blos die auf die Leicheverwendeten Kosten, nicht auch andere. Das billige wird aus
27) Commctulmuliim, s. Glück IX. p. 441. n. M.
28) Cotlocnndam; »lie unnützen Erklärungsversuche S. beiGlück n. a. O. n. fit.