P. ndkct. L. XI. Tit. 7. De rvligiosis et mimtibus etc. 895
gen, dass ihm der Weg 1 um einen rechtmässigen Preig gewahrtwerde, wobei der Richter auch für die günstige Lage desOrtes zu sorgen hat, damit der Wachbar keinen beträchtlichenNachtheil erleide. §. 1. Durch einen Senatsbeschluss ist ver-ordnet worden, den Gebrauch der Begrabnisse nirlit durch Be-stimmung zu andern Zwecken zu verunehren, d. h. das Be-griibniss nicht zu gewöhnlichen Beschäftigungen zu brauchen.§. 2. Der Präfor sagt: Wenn Kosten der Leiche we-gen verwendet worden sind, so werde ich Behufsderen Zur ii ckforderung wider den, den die Sacheangeht, eine Klage ertheilen. §. 3. Dieses Edict istaus einer rechtmässigen Ursach erlassen worden, damit der-jenige, welcher das Begräbnis* besorgt hat, das, was er auf-gewendet hat, wieder erlange; denn hierdurch werde derZweck erreicht, dass die Leichen nicht uubeerdigt liegenbleiben, noch Jemand auf fremde Kosten beerdigt werde.§. 4. Die Leiche inuss derjenige besorgen, den der Sterbeudodazu ausersehen hat; wenn er es unterlässt, so trilft ihn wei-ter keine Strafe, ausser wenn ihm dafür eine Kufschädigunghinterlassen worden ist; wenn er dann den Willen des Ver-storbenen nicht befolgt hat, so w' r ^ e *" v° u jener ausgeschlos-sen. Hat der Verstorbene hierüber keine Bestimmung ge-trolfen, noch Jemandem dies Amt durch ein Vermächtnis«übertragen, so fällt es den eingesetzten Erben anheim; ist kei-ner eingesetzt, den gesetzinässigen [Erben], oder den Ver-wandten je nach ihrer Reihenfolge. §. 6. Die Leichenkostenwerden nach den Vermögenskräften oder der Würde des Ver-storbenen ermessen. §. 6. Der Prätor oder die Municipal-obrigkeit muss , wenn baares Geld zum Kachlass gehörig vor-handen ist, von demselben die Kosten zur Leichenbestattmiganweisen; ist dergleichen nicht vorhanden, so muss er dasverkaufen, was mit der Zeit verloren gehen würde, und des-sen Zurückbehaltung die Erbschaft belästigt; ist auch keinsolcher Gegenstand vorhanden , so muss er den Verkauf vonGold und Silber, was da ist, oder dessen Verpfändung anord-nen, um («cid zu schallen,
13. GAJ. üb. XIX. ad Ed. jirnv. — oder von Schuld-nern [ einfordern |, wenn es sich leicht betreiben lässt.
14. ULP. lib. XXV. ad Ed. — Wenn Jemand derUeberfabe der Sachen an den Käufer ein Hindernis» in denWeg legen sollte, so muss der Prälor dazwischen treten, unddas, was deshalb geschehen ist, in Schutz nehmen, wenn sichder Uebergabe der verkauften Sachen ein Hindernis» entgegen-stellt. §. 1. Wenn der Verstorbene ein Pachter oder Mieths-mann ist, und nichts vorhanden ist, wovon er begraben werdenkann, so, schreibt Poniponius, müssen die Kosten dazu aus