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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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894
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894 Pandect. L. XI. Tit. 7. De religlosis cl MNriftm etc.

besorgter daran verhindert worden Ist, weil er in diesem selbstverhindert worden zu sein angenommen wird.

9. GAJ. lib. XIX. ad Ed. prov. Wer an Beisetzungder Gebeine eines Todten, oder dessen selbst verhindert wird,kann sich entweder gleich des Interdicts bedienen, wodurchverboten wird, ihm Gewalt anzuthun, oder ihn wo anders be-erdigen , und nachher auf das Geschehene klagen, wodurchder Kläger das erlangt, um wieviel er dabei beiheiligt war,nicht verhindert worden zu sein. Bei dieser Berechnungkommt der Werth des gekauften oder gepachteten Platzes inBetracht, ingleichen der Werth seines eigenen Ortes f, Fallser die I reiche an einem solchen beerdiget] , den man nicht,ohne dazu genüthigt zu sein, religiös gemacht haben würde.Daher bewundere ich es, wie man als ausgemacht 20 ) anneh-men kann , dass diese Klage weder dem Erben noch gegenden Erben zuständig sei; denn es kommt doch, wie klar er-sichtlich, dabei eine Geldsumme in Betracht; sie ist daher un-ter denselben ganz gewiss immerwährend.

10. ULP. lib. XXV. ad Ed. Wenn der Verkäufereines Landgutes sich einen Ort mm Begräbniss, zur Beer-digung seiner selbst und seiner Nachkommen, vorbehalten hat,bo kann er, wenn er verhindert wird, sich des Weges dahinzu bedienen, um seinen Todten beizusetzen, Klage erheben;denn es wird angenommen , dass sich Käufer und Verkäuferauch auf den Vorbehalt geeinigt haben , dass dem Verkäuferfreistehen solle, des Begräbnisses wegen über das Landgut zugehen.

iL PAUL, lib. XXVII. ad Ed. Wenn ein Begräb-nissort unter der Bedingung gekauft worden ist, dass Nie-mand von denen weiter daselbst begraben werde, die dazu einHecht hüben , so ist dazu ein Vertrag nicht hinreichend, son-dern mau muss sich durch eine Stipulation Sicherheit bestellenlassen.

12. ULP. lib. XXV. ad Ed. Wenn Jemand ein Be-gräbniss besitzt, aber keinen Weg zum Begräbniss hat, undvon seinem Nachbar verhindert wird, dahin zu gehen, so pflegt,hat der Kaiser A n t o n i n mit seinem Vater rescribirt, einWeg zum Begräbniss bittweise gefordert und zugestandenzu werden, so dass derselbe allemal, wenn keine Verbindlich-keit dazu vorhanden ist, von dem, dessen Landgut daranliegt,verlangt wird. Es hat jedoch dieses Kescript, welches dieBefugnis», |den Weg] zu verlangen, zugesteht, nicht auch einebürgerlichrechlliche Klage begründet, sondern es ist mir einausserordentlicher Antrag. Der Prätor muss auch dafür sor-

20) (Jonstare, s. Glück VIII. p. 122. n. 3«.