Pandect. L. XI. Tit. 7. D* rcligiosis ei vumtibus etc. 893
7. GAJ. lib. XIX. ad Ed. prov. — Wer eiue Leicheau einen ihm nicht gehörigen Ort hingeschafft hat, wird durchdie Klage anf dag Geschehene entweder zur Wiederhinweg-nahme dessen , was er hingeschafft hat, oder zur Bezahlungdes Wert ha des Ortes genöthigt, welche auf und gegen denErben übergeht, und immerwährend ist. §. 1. Wider denjeni-gen, der in eines Andern Sarkophag, worin noch kein Todterbeigesetzt war, eine Leiche geschafft hat, sagt Proculug,finde eine analoge Klage auf das Geschehene Statt, weil mannicht eigentlich sagen kann, dass er [die Leiche] in eines An-dern IJegräbniss oder Ort beigesetzt habe.
8. IfLP. lib. XXV. ad Ed. — Es ist die Frage, obder Eigenthümer des Ortes die von einem Andern beigesetztenGebeine oder Leiche ohne den Beschluss der Priester oder denBefehl des Kaisers ausgraben, oder herausnehmen dürfe. L n-beo sagt, man müsse entweder die priesterliche Erlaubnis»oder den Befehl des Kaisers abwarten, deun sonst sei widerden, der sie herausgeworfen, die Injnricnklnge begründet.§. 1. Wenn angegeben wird , es sei ein religiöser Ort für ei-nen reinen verkauft worden, so gestallet der l'rätor demjenigen,dem die Sache gehört , eine Klage auf das Geschehene widerden [Verkäufer] 2S ); diese Kla^e ist auch tfegen den Erbenzuständig, indem sie gleichsam eine Klage aus dem Kaufcon-tract begreift. §. 2. Wer einen Todten an einen zum öffent-lichen Gebrauch bestimmten Ort hingeschafft hat, wider denerlheilt der Prälor , wenn er in böser Absicht gehandelt hat,eine Klage, und er muss auch mit einer ausserordentlichen,jedoch massigen Strafe belegt werden; wenn ohne böse Ab-sicht, so wird er freigesprochen. §. 3. Die JJenennun^' einesreinen Ortes ist bei dieser Klage auch von einem (Gebäudezu verstehen. §. 4. Diese Klage kommt nicht blos dem Ei-geiilhümer zu, sondern auch dem, der an dem Orte den JMiess-brauch hat, oder eine Dienstbarkeit, weil auch diesen dasHecht des Verbots zusteht. §. 5. Wer daran verhindert wor-den ist, eine Leiche da beizusetzen , wo er ein Hecht dazuhatte, dem steht eine Klage auf das Geschehene und ein luter-dict zu, wenn er gleich nicht selbst, sondern sein Geschäfta-
25) Die Glosse versieht hier sc. venditori solle die Klage zu-ständig sein, ad in cum sei zu erklären extraneum mortuumhtferentem; allein dies ist offenbar falsch; «leim der Verkaufvon Seilen eines Drillen, der ohnehin nichtig wäre, köniileja dem olruncus sein eventuelles Recht nicht entziehen; esist also nur von einer Enlschüdiguiigsklage die Hede; mansehe die üebei schrill zu diesem |. in der Rus sn rd scheuEdition. Die Schhissvvoite gehen den besten Anfarhlnsa.