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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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893
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Pandect. L. XI. Tit. 7. D* rcligiosis ei vumtibus etc. 893

7. GAJ. lib. XIX. ad Ed. prov. Wer eiue Leicheau einen ihm nicht gehörigen Ort hingeschafft hat, wird durchdie Klage anf dag Geschehene entweder zur Wiederhinweg-nahme dessen , was er hingeschafft hat, oder zur Bezahlungdes Wert ha des Ortes genöthigt, welche auf und gegen denErben übergeht, und immerwährend ist. §. 1. Wider denjeni-gen, der in eines Andern Sarkophag, worin noch kein Todterbeigesetzt war, eine Leiche geschafft hat, sagt Proculug,finde eine analoge Klage auf das Geschehene Statt, weil mannicht eigentlich sagen kann, dass er [die Leiche] in eines An-dern IJegräbniss oder Ort beigesetzt habe.

8. IfLP. lib. XXV. ad Ed. Es ist die Frage, obder Eigenthümer des Ortes die von einem Andern beigesetztenGebeine oder Leiche ohne den Beschluss der Priester oder denBefehl des Kaisers ausgraben, oder herausnehmen dürfe. L n-beo sagt, man müsse entweder die priesterliche Erlaubnis»oder den Befehl des Kaisers abwarten, deun sonst sei widerden, der sie herausgeworfen, die Injnricnklnge begründet.§. 1. Wenn angegeben wird , es sei ein religiöser Ort für ei-nen reinen verkauft worden, so gestallet der l'rätor demjenigen,dem die Sache gehört , eine Klage auf das Geschehene widerden [Verkäufer] 2S ); diese Kla^e ist auch tfegen den Erbenzuständig, indem sie gleichsam eine Klage aus dem Kaufcon-tract begreift. §. 2. Wer einen Todten an einen zum öffent-lichen Gebrauch bestimmten Ort hingeschafft hat, wider denerlheilt der Prälor , wenn er in böser Absicht gehandelt hat,eine Klage, und er muss auch mit einer ausserordentlichen,jedoch massigen Strafe belegt werden; wenn ohne böse Ab-sicht, so wird er freigesprochen. §. 3. Die JJenennun^' einesreinen Ortes ist bei dieser Klage auch von einem (Gebäudezu verstehen. §. 4. Diese Klage kommt nicht blos dem Ei-geiilhümer zu, sondern auch dem, der an dem Orte den JMiess-brauch hat, oder eine Dienstbarkeit, weil auch diesen dasHecht des Verbots zusteht. §. 5. Wer daran verhindert wor-den ist, eine Leiche da beizusetzen , wo er ein Hecht dazuhatte, dem steht eine Klage auf das Geschehene und ein luter-dict zu, wenn er gleich nicht selbst, sondern sein Geschäfta-

25) Die Glosse versieht hier sc. venditori solle die Klage zu-ständig sein, ad in cum sei zu erklären extraneum mortuumhtferentem; allein dies ist offenbar falsch; «leim der Verkaufvon Seilen eines Drillen, der ohnehin nichtig wäre, köniileja dem olruncus sein eventuelles Recht nicht entziehen; esist also nur von einer Enlschüdiguiigsklage die Hede; mansehe die üebei schrill zu diesem |. in der Rus sn rd scheuEdition. Die Schhissvvoite gehen den besten Anfarhlnsa.