892 Pasdect. L. XI. Tit. 7. De rellgiosis et sumllbus etc.
Niemand glauben , dass er hierdurch Reibst sich als Erbe be-nehme ; denn man nehme den Fall an, dass er noch über denErbschaftsautritt berathschlage. Mach meiner Ansicht machtJeder, der die Leiche beisetzt, auch wenn es der Erbe nichtist, sondern ein Anderer, wenn es etwa der Erbe unterlassen,oder abwesend gewesen, oder in Besorgniss gestanden hat, esmöchte dadurch den Anschein gewinnen, dass er sich als Erbebenehme, den Ort dennoch zum religiösen; denn die Erblasserwerden meist früher begraben , als Jemand als ihr Erbe auf-tritt. Der Ort wird jedoch nur dann religiös , wenn er deinVerstorbenen gehört hat; denn der Ort, wohin ein Verstorbe-ner beigesetzt wird, wird als naturrechtlich ihm gehörig be-trachtet , besonders wenn er an einem Orte begraben wordenist, den er selbst dazu bestimmt hat; ja es wird, selbst wenner au einen Ort vom Erben hingeschaift worden ist, den er|einem Andern) vermacht hat, derselbe dennoch durch desTestators Beisetzung religiös , sobald er nur an einem andernOrte nicht so bequem hat begraben werden können.
5. GAJ. lib. XIX. nd Eil. prov. — Familienbegräbnissesind solche, die Jemand für sich und seine Familie eingerichtethat; Erbbegräbnisse aber solche, die Jemand für sich und seineErben eingerichtet hat,
6. ULP. lib. XXV. ad Ed. — oder die ein Familien-vater durch Krbgang erworben hat. In beiden steht aber denErben und allen andern Nachfolgern jeder Art frei, sich selbstund Andere begraben zu lassen, wenn sie auch, sei es auseinem Testament oder ohne Testament, nur zum allergering-sten Theile Erben sind, und sogar ohne Kinwilligiing der An-dern. Auch den Kindern jeden Geschlechts und Grades, selbstden aus der Gewalt entlassenen Familiensöhuen, steht dieselbeBefugnis* zu , sie mögen Erben geworden sein oder sich derErbschaft begeben haben. Die Enterbtem aber können , ausserwenn der Testator es aus gerechtem Ilass veranlasst ausdrück-lich verboten hat, aus Menschenliebe , jedoch nur allein [da-selbst | beigesetzt werden, auch dürfen sie nicht Andere ausserihrer Nachkommenschaft daselbst begraben. Freigelassene dür-fen weder selbst dahin beigesetzt werden, noch Andere daselbstbegraben, ausser wenn sie Erben des Freilnssers gewordensind, wenn auch ein [Erblasser] daran die Inschrift hat machenlassen, dass er ein Begrabniss für sich und seine Freigelassenenerrichtet habe; dies hat Paninian in einem Gutachten aus-gesprochen, und es ist wiederholt das Nämliche verordnet wor-den. §. 1. Wenn ein Begrabniss noch rein ist, so kann manes verkaufen und verschenken. Ist es blos ein leeres Grab-mal, so kann man es verkaufen; denn die kaiserlichen Gebrü-der haben rescribirt, diese« soi nicht religiös.