Pandect. L. XI. Tit. 7. Da religiös!*, et sumlibus etc. 891
eines Todten. Ob mich der Mitelgeuthümer hafte, wenn erdies olme Wissen des andern Miteigentümers gethan, darüberlässt sicli etwas für und wider sagen, doch ist es richtiger, ihnmit der Erbtheilungt- oder Geuieingutstheilungsklage anzugreifen.$. 2. Der Prätor sagt: Es mag- ein menschlicher Leich-nam, oder die Geheine eines Verstorbenen an ei-nen einem Andern gehörigen reinen Ort, oder inein solches Begräbniss hingeschafft worden sein,wo man keinRecht dazu hatte, so haftet derjenige,der es gethan, durch die Klage auf das Gesche-hene, und wird einer Geldstrafe unterworfen.§. 3. Der Prätor versteht ein solches Hinschaffen, was desBegräbnisses wegen geschieht. §. 4. Rein wird derjenigeOrt genannt, der weder heilig , noch geweiht, noch religiös,sondern frei von allen Beziehungen dieser Art ist. §. 5. Be-gräbniss heisst derjenige Ort, wo der Körper oder die Ge-beine eines Menschen beigesetzt sind. Cclsus sagt aber, essei nicht der ganze zum Begräbniss bestimmte Platz religiös,sondern soweit, als der Körper beerdigt ist. §. 6. Ein Denk-mal wird zur Aufrechterhaltung des Andenkens errichtet.§. 7. Wer den Niessbrauch an einem Orte hat, kann densel-ben nicht religiös machen. Wenn aber der Eine die Eigen-heit , der Andere den Niessbrauch hat, so kann selbst derEigenheitsherr den Ort nicht religiös machen, er müssle denndenjenigen , der den Niessbrauch vermacht hat, selbst dahinbeigesetzt haben , vorausgesetzt, dass er ihn an einein andernOrle nicht so passend beerdigen konnte; so schreibt Julian.Ausserdem kann der Ort wider den Willen des Xiessbrauchersnicht religiös werden; wenn aber der Niessbraucher einwilligt,so kann es geschehen. §. 8. Einen dienstbaren Ort kann Nie-mand ohne Einwilligung dessen, der zur Dienslbarkeit berech-tigt ist, religiös machen. Wenn aber die Dienstbarkeit ebensobequem auf einen andern Ort verlegt werden kann , so istnicht anzunehmen, dass es zur Verhinderung der Dienstbarkeitgeschehe , und der Ort kann daher religiös werden ; dies hatwahrlich seinen guten Grund. §. 9. Wenn derjenige, der einenAcker verpfändet hat, eine Leiche der Seinigen daselbst bei-gesetzt hat, so kann er ihn dadurch religiös machen , des-gleichen wenn er selbst auf demselben begraben wird; einemAndern darf er es aber nicht gestatten;
3. PAUL. Lb. XXVU. ad Ed. — doch ist es ange-messener , dass er mit Aller Einwilligung religiös wordenkönne; dies sagt Pompon i u s.
4. ULP. lib. XXV. ad Ed. — Wenn der eingesetzteErbe vor dein Erbschaftsanteil die Leiche des Erblassers ir-gendwo beisetzt, so macht er den Ort religiös. Doch, möge