Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
890
Einzelbild herunterladen
 

890 Pandkct. L. XI. Tit. 7. De religiosis ei svmtibu* etc.

messer Klage erhoben werden. §. 2. Der Prätor hat dieseKlage weiter ausgedehnt; denn dieselbe findet auch dann Statt,wenn Jemand der falschen Mnassangabe irgend einer andernSache beschuldigt wird. Daher wird derjenige, der in Betreffdes Maasses eines Gebäudes einen Betrug verübt, oder dessenTon Getreide, von Wein,

G. PAUL. üb. XXIV. ad Ed. oder wegen der Breitedes Fahrweges, oder wenn es sich um eine Dienstbarkeit desTraiiunreohts oder der Erkeraulage handelt , oder er bei derAusmessung eines Hofes, Balkens oder Steines falsche Angabengemacht hat,

7. ULP. IIb. XXIV. ad Ed. oder dem irgend einerandern Sache, haften. §. 1. Auch wenn ein Werkmeistereinen Betrug verübt hat, findet diese Klage Statt. §. 2. Nichtminder sagt Pomponius, komme diese Klage auch widerden zur Anwendung, der kein Feldmesser war, aber bei deinMessen betriiglich zu Werke gegangen ist. §. 3. Hiernachmuss die Klage also auch wider den lJauineistcr verstattetwerden, der einen Betrug ausgeübt hat; denn der Kaiser Se-verus hat verordnet, dass die Klagen auch wider Baumeisterlind Lieferanten ertheilt werden sollen. §. 4. Nach meinerAnsicht müssen dieselben auch wider den Calculator a *) Stuttlinden, der bei der Berechnung betrogen hat.

Siebenter Titel.

De religioais et eumtibus funerum et ui funu»

d hc vre liccal.

{Kon den Begräbnis*- und Lciclirnkostcn und der liefugnisSy die

heichen zu begraben.)

1. ULP. lib. X. ad Ed. Wer Kosten für eine Leicheverwendet hat, von dem wird angenommen , er contrahire mitdem Erblasser, nicht mit dem Erben.

2. Ioem lib. XXV. ad Ed.» Der Ort, wo ein Selavbegraben worden, ist, sagt Aristo, religiös. §.1. Wer einenLeichnam an einen ihm nicht gehörigen Ort hingeschaut, oderdie Hinsrhaff'ung besorgt hat, haltet durch die Klage auf dasGeschehen«. An den Ort eines Andern ist so zu ver-sieben i auf dem Felde, oder in einem Gebäude. Dieser Aus-druck gibt aber die Klage [nur] dem Eigenlhiiiner, nicht deinBesitzer im guten Glauben; denn wenn er [der Prätor| sagt,an den Ort eines Andern, so versieht er darunter denKigenthüiner. d. h. den , dein der Ort gehört. Es haftet aberauch der Niessbraucher dem Eigcnheitsherru durcli Beisetzung

21 S. Glück XI. |>. 3*5. n. WA'.