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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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888
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888 1'andkct. L. X. Tit. 0. Si mmubr ftihum vwiluiu dLverit.

betbeiligt, bei der Angabe ao ) des Maasses nicht betrogen zuwerden , wenn z. B. Streit über die Grenzen ist, oder derKäufer oder Verkäufer wissen will, wieviel Flächeninhalt derverkaufte Acker enthält. Kr [der Prüfer] hat diese Klagedarum begründet, weil die Alten glaubten, das« mit einer sol-chen Person kein Miethsvcrhältniss Statt finde, sondern dieMühe mehr au» Gefälligkeit übernommen , und das , was Hirdafür gegeben werde, zur Erkenntlichkeit verabreicht und daherEhrengold (/lonurariiim) genannt werde; wenn aber die Klageaus dem Miethscontrart erhoben worden ist, so muss sie ab-gewiesen werden. §. 1. Diese Klage berücksichtigt blos dieArglist; denn man ist der Ansicht gewesen, dass der Feld-messer genügend verpflichtet sei , wenn die Arglist desselbenallein zum Gegenstand seiner Verbindlichkeit werde, weil ernach dem bürgerlichen liechte nicht verpflichtet ist; ist er da-her unklug zu Werke gegangen , so muss es sich derjenigeselbst zuschreiben, der ihn gebraucht hat; selbst wenn er nach-lässig gewesen, ist er [vor Verantwortlichkeit! sicher; grobeSchuld steht der bösen Absicht aber gleich. Seihst wenn ereinen Lohn' 1 ) empfangen hat, braucht er, den Worten desEdicts nach, nicht alle Schuld zu vertreten; denn der IVätorweiss recht gut, dass sie auch für Lohn arbeiten. §. 2. Kshaftet durch diese Klage derjenige, der das Maass angegebenhat; die Angabe gemacht zu haben, wird auch von dem an-genommen, der sie durch einen Andern gemacht hat,

2. PAUL. lib. \XV. ad Ei. oder schriftlich. §. 1.Wenn ich dir als Feldmesser aber aufgetragen habe, die Ver-messung des Ackers zu besorgen , und du dies dem Titiusweiter übertragen hast, und dieser bei der Sache arglistig ge-handelt hat, so wirst du haften, weil du arglistig insofern znWerke geschritten bist, dass du einem solchen Menschen Ver-trauen geschenkt hast.

3. UI.P. lib. XXIV. ad Ed. Wenn ich ZweienAuftrag ertheilt habe, und beide arglistig gehandelt haben, sokann gegen jeden Einzelnen auf das Ganze geklagt werden;wenn aber der Eine belangt worden ist, und Befriedigung ge-währt hat, so muss die- Mage wider deu Andern abgeschlagenwerden. §. 1. Diese Klage steht demjenigen zu , der bei derAngabe des falschen Maasses betheiligt ist, d.h. entweder demKäufer oder dem Verkäufer, dem die Angabe geschadet hat.

'2. Poinponius schreibt jedoch: wenn der Käufer demerKäufer wegen der Angabe mehr gezahlt hat, so könne wi-

30) ItcniHiciatiOj s. Calvin, l.ojr. Jurid. h. v.21) Mercet, wie diese« hier tu verstehen sei, g. Glück XI.p. 377. B. ti7.