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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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887
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Pamdkut. L. XI. Tit. 6. Si mensor fit/sum modum dixerh. 887

Auslieferung klagen, oder die Elgenlhumsklage oder Coudlctionerheben will? Bei Pomponius findet sich berichtet, dassblos die Slrafklage verweigert werde ; dies halte ich nicht fürrichtig', denn der Pra'tor sagt ganz, einfach: wenn etwasentfremdet worden ist, so werde ich keine Klageerth eilen. §. 4. Wider den, fahrt er fort, der wegenHasardspieles Ge w a I ttha tigkeiten verübt hat,werde ich es nach Befinden der Umstän de ahnden;dieser Salz bezieht sich auf die Bestrafung dessen, der zumSpiel angelrieben hat, um ihn entweder in eine Geldstrafe zunehmen , oder ihn in ein Strafbehältniss '") oder öffentlichesGefangniss abzuführen ;

2. PAUL. lib. XIX. ad Ed. — denn Manche pflegen so-gar [Andere] zum Spiel entweder von Anfang an zu zwingen,oder wenn sie verloren haben ' 9 ) sie festzuhalten. §. 1. DerSeiiatsbeschluss hat verbotet), um Geld zu spielen, ausser wennJemand einen Wettkampf mit Speer- oder Lanzenwerfen, oderLaufen, Springen , Hingen und Boxen - eingeht, weil es derKbre wegen geschieht;

3. MAIICIAN. lib. V. Ih-puL — in welchen Kaltennach dem Tilischen, Publicischen und CorneUscben Geselzeauch Wellen erlaubt sind; in andern, wo der Wettkampfnicht der Ehre wegen geschieht, ist dies verboten.

4. PAUL. lib. XIV. ad Ed. — Wegen dessen, wasbei einem Gastmahle um verzehrt zu werden aufgesetzt wird,darf das Gesinde spielen. §. i. Wenn ein Sclav oder einKainiliensohn verloren hat, so darf es der Herr oder Vaterzurückfordern. Ingleichen findet, wenn der Sclnv Geld em-pfangen hat, wider den Herrn die Klage wegen des Sonder-guis Statt, nicht die Woxalklage , weil aus der Geschäftsfüh-rung Klage erhoben wird, fr kann aber nur zur Herausgabedessen genöthigt werden, was sich davon noch im Sondergutebeiludet. §. '2. Wider die Kllern und Freilasser ist eine ana-loge |Klage zur| Zurückforderung dessen, was beim Hasard-spiel verloren gegangen ist, aus diesem Edict zu crtheilen.

Sechster Titel.

Si mcnsor falsum modum dixeril.( ffenn der Feldmesser ein fahcMes Maas» angegeben hat ).

1. ULP. lib. XXIV. ad Ed. — Wider den Vermessetvon Aeckcrn hat der Pra'tor eine Klajje auf das Gescheheneerlheilt, weil er uns nicht betrüge)) darf; denn wir sind dabei

fft) Lauiumute, n. Noodt Commeniar. ad h. I.19) Voet Commeniar, ad k. I.